GOZ 2430: Medikamentöse Einlage
Die GOZ-Position 2430 ist Teil von Abschnitt C Konservierende Leistungen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Die Leistung ist nur in Verbindung mit Pulpa- oder Wurzelbehandlungen nach den GOZ-Nummern 2360, 2380 und 2410 berechnungsfähig. Abgerechnet wird die medikamentöse Einlage je Zahn.
Die Gebühr für GOZ-Position 2430 erhalten Sie durch die Multiplikation von Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor. Die Punktzahl ist durch die GOZ mit 204 festgelegt. Der Punktwert beträgt 5,62 Cent. Der Steigerungsfaktor bestimmt die Gebührenhöhe und wird vom Behandler nach Einschätzung der Schwierigkeit gewählt. Bei geringem Aufwand und einem Faktor von 1 kostet die Medikamenteneinlage 11,47 Euro. Bei durchschnittlichem Aufwand kommt der Faktor 2,3 zur Anwendung.
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GOZ 2430 – Honorar für die medikamentöse Einlage
Das Zahnarzthonorar fĂĽr eine Sitzung mit einer Medikamenteneinlage nach GOZ 2430 ergibt sich aus den GebĂĽhren aller angewandten Positionen. Neben einer Pulpabehandlung oder Wurzelkanalaufbereitungen fĂĽhrt der Zahnarzt weitere begleitende MaĂźnahmen durch. FĂĽr jede Position wird ein Steigerungsfaktor und eine GebĂĽhr festgelegt.
Die Formel für die Berechnung der Gebühr für GOZ 2430 lautet: 204 x 5,62 Cent x Steigerungsfaktor. Mit den Faktoren 1, 2,3 und 3,5 erhalten Sie den einfachen Satz, den Regelhöchstsatz und den Höchstsatz wie in der Gebührenordnung aufgeführt:
Faktor | 1-facher GOZ-Satz | 2,3-facher GOZ-Satz | 3,5-facher GOZ-Satz |
Kosten | 11,47 € | 26,39 € | 40,16 € |
Möchte Ihr Zahnarzt Steigerungsfaktoren über dem Regelfaktor 2,3 verwenden, ist der Grund für den Mehraufwand in der Rechnung anzugeben. Faktoren über 3,5 sind grundsätzlich vor der Behandlung zu vereinbaren. Dies kann bei komplizierten Fällen sinnvoll sein, um einen überdurchschnittlich hohen Zeit- oder Materialaufwand bei GOZ 2430 zu kompensieren.
Medikamentöse Einlage – Erläuterung
Das Einbringen von Medikamenten in die Zahnmarkhöhle oder den Wurzelkanal dient zum Beispiel der Schmerzlinderung, der Entzündungsbehandlung oder der Desinfektion. Auch eine Neubildung von Zahnhartsubstanz lässt sich mit einer medikamentösen Einlage anregen. Eine Leistung nach GOZ 2430 darf die Praxis einmal pro Zahn und pro Sitzung berechnen.
Ein sich anschließender temporärer Verschluss ist in der aktuellen Gebührenordnung nicht mehr Leistungsbestandteil und wird gesondert berechnet. Die Exstirpation der vitalen Pulpa, die Amputation der avitalen Milchzahnpulpa oder die Aufbereitung eines Wurzelkanals gelten als Voraussetzung für die Anwendung der Position GOZ 2430.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2430
Eine Gebührensatzerhöhung bei GOZ 2430 kommt vor, wenn die Durchführung der Leistung für den Zahnarzt mit Schwierigkeiten oder mit einem Mehraufwand an Zeit verbunden ist. Die Anwendung eines Operationsmikroskops bedeutet beispielsweise einen zusätzlichen Aufwand. Sind mehrere Wurzelkanäle in einem Zahn zu versorgen, ist eine Faktorenerhöhung bei GOZ 2430 ebenfalls angezeigt.
Zudem können gekrümmte, verengte oder verlegte Kanäle Probleme bereiten. Auch eine aufwendige Trocknung nach der Aufbereitung führt zur Anwendung von Steigerungsfaktoren über 2,3.
GOZ-Positionen neben GOZ 2430
Neben Position GOZ 2430 finden Sie häufig weitere GOZ-Nummern in Ihrer Rechnung. Typische Begleitleistungen sind zum Beispiel die Lokalanästhesie, die Trockenlegung oder die Trepanation. Hier sehen Sie eine Liste mit möglichen zusätzlichen GOZ-Positionen:
- GOZ 0080 ff – Anästhesieleistungen
- GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
- GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
- GOZ 2020 – Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität
- GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung
- GOZ 2360 – Exstirpation der vitalen Pulpa
- GOZ 2380 – Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa
- GOZ 2390 – Trepanation eines Zahnes
- GOZ 2400 – Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
- GOZ 2410 ff – endodontische Leistungen
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2430
Für die Leistung nach GOZ 2430 findet sich unter der Nummer 34 eine vergleichbare Maßnahme im BEMA-Katalog: Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 28, 29 und 32, ggf. einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und Sitzung.
Bewertet ist die Position mit der Zahl 15.
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