
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik als selbständige Leistung oder in Verbindung mit einer Extraktion
Der BEMA-Leistungspunkt 51a beschreibt den plastischen Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch eine Zahnfleischplastik. Diese eigenständige zahnärztliche Leistung kann entweder als alleinige Maßnahme oder in Verbindung mit einer Zahnextraktion durchgeführt werden. Der Verschluss der Kieferhöhle dient dazu, eine Kommunikation zwischen Mundraum und Nasennebenhöhle zu verhindern und so Komplikationen wie Entzündungen oder andere Probleme zu vermeiden.
Was bedeutet der BEMA-Begriff 51a?
BEMA-Nummer 51a steht für den plastischen Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch eine Zahnfleischplastik. Dabei handelt es sich um einen zahnärztlichen Eingriff, bei dem überschüssiges Zahnfleisch genutzt wird, um eine Öffnung in der Kieferhöhle nach einer Zahnextraktion oder ähnlichen Eingriffen wieder zu verschließen. Dieser Verschluss dient dazu, eine direkte Verbindung zwischen Mundraum und Nasennebenhöhle zu verhindern und so mögliche Komplikationen wie Entzündungen oder andere Probleme zu vermeiden.
Welche Begriffe kommen im Kontext von BEMA 51a vor?
Im Zusammenhang mit BEMA 51a fallen folgende Fachbegriffe:
Kieferhöhle (Sinus maxillaris): Dies ist eine der Nasennebenhöhlen, die mit dem Mundraum in Verbindung stehen kann.
Eröffnete Kieferhöhle: Darunter versteht man eine Öffnung in der Kieferhöhle, zum Beispiel nach einer Zahnextraktion oder einem anderen Eingriff im Kieferbereich.
Zahnfleischplastik: Hierbei handelt es sich um eine chirurgische Technik, bei der überschüssiges Zahnfleisch genutzt wird, um eine Öffnung zu verschließen.
Kommunikation zwischen Mund und Nase: Wenn die Kieferhöhle eröffnet ist, kann eine direkte Verbindung zwischen Mundraum und Nasennebenhöhle entstehen.
Komplikationen: Mögliche Probleme, die durch eine offene Verbindung zwischen Mund und Nase auftreten können, sind zum Beispiel Entzündungen oder andere Infektionen.
Welche Voraussetzungen gibt es für BEMA 51a?
Damit ein plastischer Verschluss der Kieferhöhle gemäß BEMA 51a durchgeführt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Patient muss eine eröffnete Kieferhöhle aufweisen, zum Beispiel nach einer Zahnextraktion oder einem anderen Eingriff im Kieferbereich.
Die Mundschleimhaut und das Zahnfleisch müssen gesund und belastbar genug sein, um für die Plastik verwendet zu werden.
Der Patient sollte keine Vorerkrankungen oder Risikofaktoren haben, die den Heilungsprozess beeinträchtigen könnten, wie zum Beispiel unkontrollierter Diabetes oder Rauchen.
Der Zahnarzt muss die notwendigen chirurgischen Fähigkeiten für den Eingriff besitzen.
Was umfasst der Begriff BEMA 51a?
Der BEMA-Punkt 51a umfasst den kompletten Prozess des plastischen Verschlusses einer eröffneten Kieferhöhle mittels einer Zahnfleischplastik:
- Zunächst wird der Bereich um die Öffnung in der Kieferhöhle lokal betäubt.
- Der Zahnarzt löst dann vorsichtig etwas überschüssiges Zahnfleisch vom umliegenden Gewebe ab.
- Dieses Zahnfleisch wird dann an der Öffnung in die Kieferhöhle eingenäht, um sie vollständig zu verschließen.
Abschließend erfolgen die Wundversorgung und -kontrolle, um eine komplikationslose Heilung zu gewährleisten. Je nach Größe und Lage der Öffnung kann der Eingriff mehr oder weniger aufwendig sein. In manchen Fällen muss zusätzlich Knochenersatzmaterial verwendet werden, um die Kieferhöhle vollständig zu verschließen.
Welche Vorteile bringt BEMA 51a?
Der plastische Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle gemäß BEMA 51a bietet Patienten mehrere wichtige Vorteile:
Vermeidung von Komplikationen: Durch den Verschluss der Öffnung wird eine direkte Verbindung zwischen Mund- und Nasenraum verhindert. So lassen sich Probleme wie Entzündungen oder Infektionen deutlich reduzieren.
Beschleunigte Heilung: Der Verschluss der Kieferhöhle unterstützt den natürlichen Heilungsprozess und verkürzt in den meisten Fällen die Genesungszeit.
Erhalt der Kieferstruktur: Indem die Öffnung in der Kieferhöhle verschlossen wird, bleibt die anatomische Struktur des Kiefers erhalten. Das ist wichtig für die langfristige Stabilität und Funktion.
Kosmetische Verbesserung: Durch den Verschluss der Kieferhöhle wird auch das äußere Erscheinungsbild verbessert und entstellende Hohlräume vermieden.
Für wen ist BEMA 51a geeignet bzw. notwendig?
Der plastische Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle gemäß BEMA 51a ist in erster Linie für Patienten indiziert, bei denen im Rahmen einer Zahnextraktion oder eines anderen Eingriffs im Kieferbereich eine Öffnung in die Kieferhöhle entstanden ist.
Sofern diese Öffnung nicht verschlossen wird, besteht das Risiko für Komplikationen wie Entzündungen oder Infektionen. Daher ist der Verschluss in den meisten Fällen medizinisch notwendig und sollte zeitnah erfolgen.
Auch Patienten mit Vorerkrankungen oder Risikofaktoren, die den Heilungsprozess beeinflussen könnten, profitieren meist von dem Eingriff, da so Komplikationen zuverlässig verhindert werden.
BEMA 51a vs GOZ 3090
GOZ 3090 beschreibt den plastischen Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle. Diese chirurgische Maßnahme ist wichtig, um Komplikationen nach zahnärztlichen Eingriffen zu vermeiden und die Mundgesundheit zu erhalten. Für diese Leistung werden 370 GOZ Punkte angesetzt, was bei Anwendung des GOZ-Faktors von 2,3 zu einem Betrag von 47,86 € führt.
Im Vergleich dazu behandelt die BEMA-Nummer 51a/Pla1 den plastischen Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik, entweder als selbstständige Leistung oder in Verbindung mit einer Extraktion. Diese Leistung erfordert besondere chirurgische Fähigkeiten und ist in der Regel aufwendiger. Hierfür werden 80 BEMA Punkte vergeben, was zu einem Betrag von 83,22 € führt. Der Gleichstandsfaktor für diese Leistung beträgt 3,99.
Der finanzielle Vergleich der beiden Leistungen zeigt ein Defizit von -35,36 € in der GOZ-Abrechnung im Vergleich zur BEMA-Abrechnung. Das bedeutet, dass die BEMA-Leistung in finanzieller Hinsicht erheblich höher bewertet wird als die GOZ-Leistung.
Die Unterschiede in den Punktwerten und Beträgen verdeutlichen die verschiedenen Ansätze zur Bewertung zahnmedizinischer Leistungen in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA). Diese Unterschiede sind für Zahnarztpraxen nicht nur für die Abrechnung von Bedeutung, sondern auch für die strategische Planung der angebotenen Leistungen. Die Wahl zwischen GOZ und BEMA kann sowohl klinische als auch betriebswirtschaftliche Überlegungen in die Praxisgestaltung einbeziehen.
Der plastische Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle gemäß BEMA 51a ist eine wichtige zahnärztliche Leistung, um Patienten vor möglichen Komplikationen wie Entzündungen oder Infektionen zu schützen. Der Eingriff, bei dem überschüssiges Zahnfleisch genutzt wird, um die Öffnung zu verschließen, bietet viele Vorteile für die Patienten - von einer beschleunigten Heilung bis hin zur Erhaltung der Kiefer Struktur.
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