GOZ 7040: Kontrolle eines Aufbissbehelfes
Die GOZ-Position 7040 ist im Abschnitt H „Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden. Inhalt der Leistung ist die Kontrolle des Aufbissbehelfes einschließlich seiner Auswirkungen auf das Kauorgan.
Für die Gebührenfestsetzung sind einerseits der Punktwert 5,62 Cent und die Punktzahl 65 relevant. Andererseits der Steigerungsfaktor, den der Zahnarzt nach dem ihm entstandenen Arbeitsaufwand wählt. Wird die Leistung im Einfachsatz abgerechnet, entsteht dadurch eine Gebühr von 3,66 €. Sehr viel häufiger ist jedoch die Abrechnung des 2,3-fachen Satzes anzutreffen, da dieser einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausdrückt. Die Gebühr erhöht sich dadurch auf 8,41 €.
Ist eine besonders umfassende Kontrolle notwendig oder erhöht sich der Arbeitsaufwand des Zahnarztes aus anderen Gründen, so kann er Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnen. In der Folge belaufen sich die Kosten für GOZ 7040 auf bis zu 12,80 €.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfes
Während einer Schienentherapie ist eine Kontrolle nach GOZ 7040 mehrfach angezeigt. Nach jeder erfolgten Kontrolle darf die Gebührenziffer einmal abgerechnet werden.
In der Gebührenordnung sind 65 Punkte für eine solche Kontrolle festgesetzt. Die Berechnung der Kosten erfolgt deshalb mit der Formel: 0,0562421 Euro x 65 x Steigerungsfaktor. Abhängig vom Steigerungsfaktor können dabei ganz unterschiedliche Gesamtkosten entstehen. Vom Einfachsatz bis hin zum Höchstsatz sind sie in der folgenden Tabelle abgebildet:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 3,66 € | 8,41 € | 12,80 € |
GOZ 7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfes Erläuterungen
Bei einem Aufbissbehelf handelt es sich um verschiedene Arten von Schienen, die als mechanischer Schutz der Zähne dienen. Neigt der Patient zum Zähneknirschen oder ist der Kaudruck zu groß, so kann das Behelf die Bisslage verändern. Ob diese Funktion nach einigen Monaten noch erfüllt wird, muss im Rahmen regelmäßiger Kontrollen festgestellt werden.
Bei der Kontrolle des Aufbissbehelfes nach GOZ 7040 sieht sich der Zahnarzt die Passung der Schiene genau an und prüft, ob Druckstellen vorliegen. Außerdem wird analysiert, wie sich die Schiene auf das Kausystem auswirkt. Ziel ist es, die therapeutische Wirkung der Behandlung optimal zu unterstützen. Eine solche therapeutische Behandlung kann sich über einen langen Zeitraum ziehen. Gemäß den Vorschriften in der Gebührenordnung für Zahnärzte darf die Leistung im Rahmen der Behandlung deshalb mehrmals in Rechnung gestellt werden.
Steigerungsfaktoren von GOZ 7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfes
Über Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 honoriert der Zahnarzt, falls ihm ein zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden ist. Sollte dies der Fall sein, können höhere Summen in Rechnung gestellt werden. Eine mögliche Begründung hierfür ist eine eingeschränkte Mundöffnung, wie sie bei Patienten mit akuter Myoarthropathie vorliegt. Auch im Falle einer Kieferklemme kann die Mundöffnung erschwert sein, was eine zusätzliche Herausforderung für die Kontrolle darstellt.
Hat der Problem akute Probleme mit dem Aufbissbehelf, kann eine besonders umfassende Kontrolle notwendig werden. Gegebenenfalls müssen sogar zusätzliche Nachuntersuchungen angeschlossen werden, um die Fortschritte von Reparaturmaßnahmen zu überprüfen. Auch in dem Fall ist die Berechnung von Steigerungssätzen bis 3,5 zulässig. Noch höhere Sätze dürfen aber nur mit vorangegangener Vereinbarung zwischen Arzt und Patient abgerechnet werden.
GOZ-Positionen neben GOZ 7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfes
In vielen Fällen ist die Kontrolle des Aufbissbehelfes nach Gebührenziffer 7040 nicht die einzige berechnungsfähige Leistung. Werden konkrete Schäden bemerkt, schließen sich zum Beispiel Wiederherstellungsmaßnahmen daran an. Besonders häufig kommt die Ziffer deshalb in Begleitung der folgenden GOZ-Positionen vor:
- GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch
- GOZ 7030: Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes
BEMA-Position fĂĽr GOZ 7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfes
Die Bestimmungen der GOZ sind allein für die Abrechnung von Privatpatienten relevant. Bei den Versicherten der Krankenkassen kann stattdessen nach Position K7 aus dem BEMA-Katalog abgerechnet werden. Dort ist die „Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung“ beschrieben, die sich im Abschnitt „Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen“ findet.
Im BEMA-Katalog ist der Leistung die Bewertungszahl 6 zugeordnet. Üblicherweise führt dies zu einem Honorar von 6,30 € für die Kontrolle des Aufbissbehelfes. Der Zahnarzt ist dazu berechtigt, die Kosten direkt mit der Krankenkasse des Patienten abzurechnen.
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