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GOZ 7050: Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen

GOZ 7050: Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen

In Abschnitt H „Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die Position GOZ 7050 enthalten. Inhalt der Leistung ist die Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche, wobei subtraktive Maßnahmen angewendet werden. Die Maßnahme wird einmal je Sitzung in Rechnung gestellt.

Die Gebührenfestsetzung basiert auf dem in der GOZ festgelegten Punktzahl 180, dem Punktwert von 5,62 Cent und dem Steigerungsfaktor. Wird die Leistung im Einfachsatz abgerechnet, so ergeben sich daraus Kosten in Höhe von 10,12 €. Schon bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand wird jedoch mit dem 2,3-fachen Satz abgerechnet. Dadurch erhöhen sich die Kosten auf 23,28 €.

Entsteht den Verantwortlichen ein überdurchschnittlich hoher Arbeitsaufwand, so ist die Berechnung von Sätzen bis 3,5 möglich. Dies erhöht die fällige Gebühr auf bis zu 35,43 €. Die Berechnung von noch höheren Steigerungsfaktoren ist zwar grundsätzlich möglich, setzt aber die vorherige Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Je Sitzung darf der Zahnarzt die Kosten für GOZ 7050 einmal abrechnen. Kommen bei der Kontrolle außerdem additive Maßnahmen zum Einsatz, darf zusätzlich die Gebührenziffer 7060 in Rechnung gestellt werden.

Die Gesamtkosten ergeben sich aus dem Steigerungsfaktor, dem Punktwert 5,62 Cent und der Punktzahl 180. Errechnet werden die Kosten mithilfe folgender Formel: 0,0562421 Euro x 180 x Steigerungsfaktor. Zwischen dem Einfachsatz und dem Höchstsatz liegen dabei erhebliche finanzielle Differenzen. Sie sind in der folgenden Tabelle dargestellt:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

10,12 €

23,28 €

35,43 €

Nach GOZ 7050 werden lediglich Kontrollen berechnet, bei denen die adjustierte Oberfläche des Aufbissbehelfs verändert wird. Findet eine solche Veränderung bei der Kontrolle nicht statt, so wird stattdessen nach GOZ 7040 abgerechnet.

Erläuterungen zu GOZ 7050

Unter dem Begriff „Aufbissbehelf“ werden verschiedene Arten von Schienen verstanden, welche zum Beispiel der Entlastung von Kiefergelenken und Kiefermuskulatur dienen. Besonders häufig kommen die Schienen bei Patienten zum Einsatz, die zum Zähneknirschen neigen. Distraktionsschienen und Repositionierungsschienen, um nur zwei Beispiele zu nennen, werden häufig an den Kiefer des Patienten angepasst. In diesem Fall ist von einem Behelf mit adjustierter Oberfläche die Rede. 

Während der Behandlung sind meist mehrere Kontrollen nötig, bei denen die Passung der Schiene überprüft wird. Manchmal ist eine Anpassung des Aufbissbehelfs erforderlich, zum Beispiel wenn sich die Mundsituation in der Zwischenzeit verändert hat. Kommen bei der Kontrolle subtraktive Maßnahmen zum Einsatz, d.h. wird Material abgeschliffen, so rechnet der Zahnarzt diese Leistung über GOZ 7050 ab. Würde der Zahnarzt stattdessen auf additive Maßnahmen zurückgreifen, so käme GOZ 7060 zur Anwendung.

Steigerungsfaktoren von GOZ 7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs

Dem Zahnarzt kann bei einer Behandlung nach GOZ 7050 ein zusätzlicher Zeitaufwand entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient seinen Mund nur eingeschränkt öffnen kann, weil zum Beispiel eine akute Myoarthropathie vorliegt. Auch bei einer erschwerten Relationsbestimmung, Elongationen von Zähnen oder einem extremen Bruxismus verlängert sich die Behandlungsdauer. Gleiches gilt für starke Abrasionen, welche die Retention erschweren.

In diesen und anderen Fällen ist der Zahnarzt dazu berechtigt, Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 in Rechnung zu stellen. Auf diese Weise kann er den ihm entstandenen Aufwand entsprechend honorieren.

GOZ-Positionen neben GOZ 7050

GOZ 7050 ist meist nicht die einzige Gebührenziffer, die während der Behandlung in Rechnung gestellt wird. Besonders häufig kommt eine gemeinsame Berechnung mit den folgenden Ziffern vor:

  •  GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch
  • GOZ 7030: WiederherstellungsmaĂźnahmen
  • GOZ 7060: Kontrolle des Aufbissbehelfs, additive MaĂźnahmen

BEMA-Position K8 fĂĽr GOZ 7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs

Die Bestimmungen der GOZ sind allein für die Behandlung von Privatpatienten relevant. Bei der Abrechnung über die Krankenkasse wird die BEMA-Position K8 herangezogen. Sie ist im Abschnitt „Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen (KB)“ zu finden und trägt den Titel „Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs oder der Schienung (subtraktive Methode)“.

Der Maßnahme ist die Bewertungszahl 12 zugeordnet. Bei der Abrechnung ergibt sich demnach ein Honorar von 12,60 €. Der Zahnarzt rechnet dieses üblicherweise direkt mit der Krankenkasse des Betroffenen ab.

GOZ-Nummern
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