2te-ZahnarztMeinung Logo
Mo – Do 9:00 – 17:00 Uhr, Fr 9:00 – 12:00 Uhr

Befundorientierte FestzuschĂŒsse von der Krankenkasse

Durch das Festzuschusssystem beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten fĂŒr Zahnersatzbehandlungen. Doch die ZuschĂŒsse sind nicht mehr so ĂŒppig wie sie frĂŒher einmal waren. Heute richten sich die ZuschĂŒsse nach dem Befund im Gebiss des Patienten und nicht mehr an den Gesamtkosten der Zahnbehandlung. FĂŒr die verschiedenen Zahnbefunde gibt es ZuschĂŒsse, um die Kosten der Regelversorgung abzufedern. Erhöhen lassen sich die ZuschĂŒsse nur noch mit einem gepflegten Bonusheft. Wer heute eine hochwertige Zahnbehandlung wĂ€hlt, muss mehr Geld aus der eigenen Tasche bezahlen.

FestzuschĂŒsse beim Zahnersatz
Inhaltsverzeichnis

1.

So war es frĂŒher: Prozentuale Bezuschussung der Zahnersatzversorgung

Die etwas Älteren unter ihnen werden sich hieran wahrscheinlich noch erinnern: FrĂŒher wurde von den gesetzlichen Krankenkassen der Zahnersatz prozentual bezuschusst. Damals wurden 60 Prozent der Gesamtkosten ĂŒbernommen und wenn man das Bonusheft gepflegt hatte, erhöhte sich der Zuschuss sogar auf 70 Prozent oder 75 Prozent der Gesamtkosten.

Das war zwar schön, aber ungerecht, weil hochwertige Versorgungen und damit reichere Patienten höhere ZuschĂŒsse fĂŒr Zahnersatz bekamen, als Ă€rmere Patienten, die sich keine umfangreichen Zahnersatzversorgungen leisten konnten.

Zudem war es fĂŒr die Krankenkassen und damit der Versichertengemeinschaft sehr teuer, weil die ZuschĂŒsse sich nach den Gesamtkosten richteten und somit sehr hoch waren.

Es förderte auch nicht das wirtschaftliche Handeln von Patienten und ZahnĂ€rzte, denn ZahnĂ€rzte wollten hohe Rechnungen schreiben und viel Geld verdienen und Patienten störte es nicht, weil sowieso bis zu 75 Prozent der Kosten ĂŒbernommen wurden. In der Zahnarztwelt nannte man diese Zeit, das „Goldene Zeitalter“ der ZahnĂ€rzte.

2.

Seit 2005: Befundorientierte FestzuschĂŒsse beim Zahnersatz

Am 01. Januar .2005 wurde die Bezuschussung von Zahnersatz durch gesetzliche Krankenkassen umgestellt. Es wurden die befundorientierten FestzuschĂŒsse eingefĂŒhrt. Von nun an wurde nicht mehr die Behandlung, sondern der Zahnbefund der Patienten bezuschusst.

So wurde das System umgestellt:

Damals wurde die Behandlung bezuschusst. => Heute wird der Befund bezuschusst.

2.1.

ErklĂ€rung des Begriffs „befundorientierter Festzuschuss“ fĂŒr Zahnersatz

Man kann den Begriff „befundorientierter Festzuschuss“ am besten erklĂ€ren, indem man sich die verwendeten Worte genau ansieht.

  • Das erste Wort heißt „befund-orientiert“. Das bedeutet, dass sich der Festzuschuss am aktuellen Zahnbefund des Patienten orientiert. An nichts anderem. Nur am Befund im Mund des Patienten.
  • Das zweite Wort heißt „Festzuschuss“. Das bedeutet, dass der Zuschuss fest ist. Er variiert nicht. Es gibt keine anderen Faktoren, die diesen Zuschuss beeinflussen. Nicht die Therapie, nicht der Zahnarzt und auch nicht die Krankenkasse, wo man versichert ist.
2.2.

Der zahnmedizinische Befund im Zahnschema

Der Festzuschuss richtet sich nach dem Zahnbefund, also nach der Situation im Mund des Patienten. Der Befund wird vom Zahnarzt bei der zahnĂ€rztlichen Untersuchung (Anamnese) erstellt und in das Zahnschema eingetragen. Es ist der Moment, wo der Zahnarzt den Patienten untersucht und der Zahnarzthelferin diese komischen Zahlen- und Buchstabenkombinationen diktiert: 12 k, 11 f, 34 kw, 26 ww, usw.Das Ergebnis der Untersuchung wird in das Zahnschema des Heil- und Kostenplans in der Zeile „B“ fĂŒr Befund in Kleinbuchstaben eingetragen. 

FĂŒr das folgende Zahnschema ist der Befund des Patienten auszugsweise so:

Oberkiefer:

  • Zahn 17 „) (“ ist ein LĂŒckenschluss
  • Zahn 15 „k“ trĂ€gt eine klinisch intakte Krone
  • Zahn 25 „e“ ist ein ersetzter Zahn

Unterkiefer:

  • Zahn 34 „kw“ trĂ€gt eine erneuerungsbedĂŒrftige Krone
  • Zahn 31 „ww“ ist ein erhaltungswĂŒrdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung
  • Zahn 47 „f“ ist ein fehlender Zahn
Zahnbefund im Zahnschema
Zahnbefund im Zahnschema
2.3.

Vom Befund zur Regelversorgung und den FestzuschĂŒssen

Jedem Befund ist eine Regelversorgung zugeordnet, um „die FunktionstĂŒchtigkeit des Kauorgans wiederherzustellen oder seine BeeintrĂ€chtigung zu verhindern“. Es gibt rund 50 Einzelbefunde, die die Grundlage fĂŒr die hieraus abgeleitete Regelversorgung sind.

Das ist die logische Herleitung der FestzuschĂŒsse:

Befund              =>          Regelversorgung             =>              Festzuschuss

In Worten: Jedem Befund ist eine Regelversorgung zugeordnet und hieraus resultiert ein festgelegter Festzuschuss.

Und damit sich in Deutschland jeder zumindest die Regelversorgung leisten kann, ĂŒbernimmt die Krankenkasse hierfĂŒr einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der Kosten. Den Rest muss man selbst bezahlen. Dieser Zuschuss kann sich durch den Bonus auf 70 Prozent oder 75 Prozent oder durch die HĂ€rtefallregelung auf 100 Prozent erhöhen (hierzu spĂ€ter mehr).

Die Regelversorgung wird im Zahnschema in der mittleren Zeile "R" fĂŒr Regelversorgung eingetragen. 

Vom Zahnbefund zur Regelversorgung
Vom Zahnbefund zur Regelversorgung
2.4.

KurzerklÀrung der Regelversorgung

Da hier schon so oft das Wort „Regelversorgung“ verwendet wurde und hiervon die Höhe des Festzuschusses abhĂ€ngt, möchten wir den Begriff kurz erklĂ€ren:

Die Regelversorgung ist die notwendige, ausreichende und wirtschaftliche Form des Zahnersatzes.

Es ist die einfachste Form es Zahnersatzes und wird hÀufig auch als Standardlösung oder Grundversorgung bezeichnet. Sie ist also weder schön, noch komfortabel oder langlebig.

Typische Beispiele fĂŒr die gesetzliche Regelversorgung sind:

  • Kronen oder BrĂŒcken aus Metall ohne Verblendung oder nur mit Teilverblendung
  • Herausnehmbare Klammerprothese

FĂŒr Patienten, die Wert auf eine hochwertige zahnĂ€rztliche Versorgung legen, ist diese Versorgungsform nicht zu empfehlen. 

3.

Wie hoch ist der Festzuschuss fĂŒr Zahnersatz?

Die Höhe der FestzuschĂŒsse wird jĂ€hrlich neu festgelegt und angepasst. HierfĂŒr verhandeln die Gremien der Krankenkassen mit den Vertretern der ZahnĂ€rzteschaft ĂŒber die Preise. Bei den Verhandlungen werden die aktuellen Preisentwicklungen, die Inflation und die Personalkosten in den zahnmedizinischen Betrieben berĂŒcksichtigt.

Im Ergebnis ist es so: Der Festzuschuss deckt 60 Prozent der statistischen Durchschnittskosten fĂŒr die Regelversorgung ab.

Dieser Wert gilt deutschlandweit fĂŒr alle Versorgungen in Form der Regelversorgung und deswegen bekommen alle gesetzlich Versicherten auch die gleichen FestzuschĂŒsse.

3.1.

Die Höhe des Festzuschusses bleibt immer gleich

Es ist also egal zu welchem Zahnarzt Sie gehen, wo Sie gesetzlich versichert sind oder welche Behandlung Sie wĂ€hlen. Der Festzuschuss, den Sie fĂŒr ihre Zahnersatzbehandlung bekommen, ist immer gleich.

Lassen Sie sich also von niemanden erzĂ€hlen, dass Sie hier oder dort höhere FestzuschĂŒsse von der Krankenkasse bekommen, wenn Sie wechseln oder dies oder das tun. Das geht nicht. Außer, es wird mit unlauteren Mitteln gearbeitet. 

3.2.

Das Prinzip der Festzuschussberechnung

Wir erklĂ€ren das Prinzip der Festzuschussberechnung an einem einfachen Beispiel. Angenommen, beim Patienten wird im Seitenzahnbereich der Befund „ww“ (erhaltungswĂŒrdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung) festgestellt und er braucht zur Wiederherstellung der Kaufunktion eine Krone.

Die Krone in der AusfĂŒhrung einer Regelversorgung kostet (Zahnarzt + Dentallaborkosten) insgesamt deutschlandweit im Durchschnitt 365,97 Euro. Hiervon erhalten Sie einen Festzuschuss von 60 %, was 219,58 Euro sind. Diese Betrag entspricht der Festzuschussposition Nr. 1.1. Ohne diesen Festzuschuss mĂŒssten Sie also 365,97 Euro selbst bezahlen. Durch den Festzuschuss mĂŒssen Sie nur 146,39 Euro (365,97 Euro minus 219,58 Euro) selbst bezahlen.

4.

Das sind die befundorientieren FestzuschĂŒsse der gesetzlichen Krankenkassen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Wirkung zum 01. Januar 2005 Festzuschuss-Richtlinien beschlossen, in denen die Befunde festgelegt sind, fĂŒr die FestzuschĂŒsse gewĂ€hrt werden. HierfĂŒr wurden die Befunde in acht verschiedene Klassen eingeteilt. Im Folgenden stellen wir die die fĂŒr die acht Klassen geltenden FestzuschĂŒsse mit ErlĂ€uterung der dazugehörigen Befunde dar. 

Befundklasse 1: ErhaltungswĂŒrdiger Zahn

Die Befunde der Befundklasse 1 beschreiben die Befunde fĂŒr einen erhaltungswĂŒrdigen Zahn. 

Festzuschuss Nr.Beschreibung Zahnfbefund
1.1ErhaltungswĂŒrdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn
1.2ErhaltungswĂŒrdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulĂ€rer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn
1.3ErhaltungswĂŒrdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung fĂŒr Kronen (auch implantatgestĂŒtzte)
1.4Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn
1.5Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn

 

Befundklasse 2: Zahnbegrenzte LĂŒcken mit höchstens vier fehlenden ZĂ€hnen je Kiefer

Die Befunde der Befundklasse 2 lösen nur dann einen Festzuschuss nach den Nrn. 2.1 bis 2.7 aus, wenn je Kiefer höchstens vier ZÀhne fehlen und bei ansonsten geschlossener Zahnreihe keine Freiendsituation vorliegt (Regelversorgung: festsitzender Zahnersatz).

Festzuschuss Nr. Beschreibung Zahnfbefund
2.1Zahnbegrenzte LĂŒcke mit einem fehlenden Zahn, je LĂŒcke
2.2Zahnbegrenzte LĂŒcke mit zwei nebeneinander fehlenden ZĂ€hnen, je LĂŒcke
2.3Zahnbegrenzte LĂŒcke mit drei nebeneinander fehlenden ZĂ€hnen, je Kiefer
2.4FrontzahnlĂŒcke mit vier nebeneinander fehlenden ZĂ€hnen, je Kiefer
2.5An eine LĂŒcke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte LĂŒcke mit einem fehlenden Zahn
2.6Disparallele PfeilerzĂ€hne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je LĂŒcke
2.7Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten LĂŒcke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung fĂŒr einen ersetzten Zahn, auch fĂŒr einen der LĂŒcke angrenzenden BrĂŒckenanker im Verblendbereich.

 

Befundklasse 3: Zahnbegrenzte LĂŒcken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen

Die Befunde der Befundklasse 3 sind maßgeblich, wenn mehr als vier ZĂ€hne je Kiefer fehlen oder eine Freiendsituation vorliegt. In diesen FĂ€llen ist herausnehmbarer Zahnersatz die Regelversorgung.

Festzuschuss Nr. Beschreibung Zahnfbefund
3.1Alle zahnbegrenzten LĂŒcken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (LĂŒckensituation II), je Kiefer
3.2

a) Beidseitig bis zu den EckzĂ€hnen oder bis zu den ersten PrĂ€molaren verkĂŒrzte Zahnreihe,

b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten PrĂ€molaren verkĂŒrzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten PrĂ€molaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden ZĂ€hnen,

c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten PrÀmolaren unterbrochene Zahnreihe mit
jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden ZĂ€hnen

 

Befundklasse 4: Restzahnbestand bis zu 3 ZĂ€hnen oder zahnloser Kiefer

Die Befunde der Befundklasse 4 beziehen sich auf den zahnlosen Kiefer oder auf einen Restzahnbestand von bis zu drei ZĂ€hnen je Kiefer. Bei den Befunden Nrn. 4.5 bis 4.9 handelt es sich um ergĂ€nzende Befunde. Der Patient hat zum Beispiel Anspruch auf einen zusĂ€tzlichen Festzuschuss, wenn zur Versorgung die Notwendigkeit einer Metallbasis (Befund Nr. 4.5) oder einer StĂŒtzstiftregistrierung (Befund Nr. 4.9) gegeben ist.

Festzuschuss Nr.Beschreibung Zahnfbefund
4.1Restzahnbestand bis zu 3 ZĂ€hnen im Oberkiefer
4.2Zahnloser Oberkiefer
4.3Restzahnbestand bis zu 3 ZĂ€hnen im Unterkiefer
4.4Zahnloser Unterkiefer
4.5Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer
4.6Restzahnbestand bis zu 3 ZĂ€hnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn
4.7Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn
4.8Restzahnbestand bis zu 3 ZĂ€hnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn
4.9Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer StĂŒtzstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund

 

Befundklasse 5: LĂŒckengebiss nach Zahnverlust in FĂ€llen, in denen eine endgĂŒltige Versorgung nicht sofort möglich ist

Die Befunde der Befundklasse 5 sind beim Zahnverlust in FĂ€llen maßgeblich, in denen eine endgĂŒltige Versorgung nicht sofort möglich ist. Entscheidend fĂŒr die Zuordnung zu den Befunden 5.1 bis 5.3 ist die Zahl der in dem zu versorgenden Gebiet fehlenden, nicht die Zahl der tatsĂ€chlich zahntechnisch ersetzten ZĂ€hne. Eine Versorgung von fehlenden ZĂ€hnen liegt beispielsweise auch dann vor, wenn das zu versorgende Gebiet nur mit einem Kunststoffsattel (Basisteil) versehen wird.

Festzuschuss Nr.Beschreibung Zahnfbefund
5.1LĂŒckengebiss nach Verlust von bis zu 4 ZĂ€hnen je Kiefer in FĂ€llen, in denen eine endgĂŒltige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
5.2LĂŒckengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 ZĂ€hnen je Kiefer in FĂ€llen, in denen eine endgĂŒltige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
5.3LĂŒckengebiss nach Verlust von ĂŒber 8 ZĂ€hnen je Kiefer in FĂ€llen, in denen eine endgĂŒltige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
5.4Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in FĂ€llen, in denen eine endgĂŒltige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer

 

Befundklasse 6: Wiederherstellungs- und erweiterungsbedĂŒrftiger konventioneller Zahnersatz

Die Befunde der Befundklasse 6 sind maßgeblich, wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz (also nicht von Suprakonstruktionen) erforderlich ist.

Festzuschuss Nr.Beschreibung Zahnfbefund
6.0Prothetisch versorgtes Gebiss ohne BefundverĂ€nderung mit wiederherstellungsbedĂŒrftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch AuffĂŒllen von SekundĂ€rteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese
6.1Prothetisch versorgtes Gebiss ohne BefundverĂ€nderung mit wiederherstellungsbedĂŒrftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese
6.2Prothetisch versorgtes Gebiss ohne BefundverĂ€nderung mit wiederherstellungsbedĂŒrftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von SekundĂ€rteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese
6.3Prothetisch versorgtes Gebiss ohne BefundverĂ€nderung mit wiederherstellungsbedĂŒrftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von SekundĂ€rteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese
6.4Prothetisch versorgtes Gebiss mit BefundverĂ€nderung mit erweiterungsbedĂŒrftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn
6.4.1Prothetisch versorgtes Gebiss mit BefundverĂ€nderung mit erweiterungsbedĂŒrftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn
6.5Prothetisch versorgtes Gebiss mit BefundverĂ€nderung mit erweiterungsbedĂŒrftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn
6.5.1Prothetisch versorgtes Gebiss mit BefundverĂ€nderung mit erweiterungsbedĂŒrftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn
6.6VerĂ€ndertes Prothesenlager bei erhaltungswĂŒrdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese
6.7VerĂ€ndertes Prothesenlager bei erhaltungswĂŒrdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer
6.8WiederherstellungsbedĂŒrftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn
6.8.1WiederherstellungsbedĂŒrftiger festsitzender Zahnersatz, je FlĂŒgel einer AdhĂ€sivbrĂŒcke
6.9WiederherstellungsbedĂŒrftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedĂŒrftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem SekundĂ€rteleskop, einem BrĂŒckenanker oder einem BrĂŒckenglied, je Verblendung
6.10ErneuerungsbedĂŒrftiges PrimĂ€r- oder SekundĂ€rteleskop, je Zahn

 

Befundklasse 7: Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen

Die Befunde der Befundklasse 7 sind anzuwenden, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen erforderlich ist. So, wie der Versicherte bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen einen Anspruch auf einen Festzuschuss hat, erhÀlt er auch bei der Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen einen Festzuschuss. ist.

Festzuschuss Nr.Beschreibung Zahnfbefund
7.1ErneuerungsbedĂŒrftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter EinzelzahnlĂŒcke), je implantatgetragene Krone
7.2ErneuerungsbedĂŒrftige Suprakonstruktion, die ĂŒber den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, BrĂŒckenanker oder BrĂŒckenglied, höchstens viermal je Kiefer
7.3WiederherstellungsbedĂŒrftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette
7.4WiederherstellungsbedĂŒrftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder BrĂŒckenanker
7.5ErneuerungsbedĂŒrftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion
7.6ErneuerungsbedĂŒrftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer
7.7WiederherstellungsbedĂŒrftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion
5.

Unsere Kritik am Festzuschusssystem

Im Vergleich zur frĂŒheren prozentualen Bezuschussung ist das Festzuschusssystem gerechter. Das heißt aber nicht, dass es besser geworden ist. Mit der EinfĂŒhrung der FestzuschĂŒsse mĂŒssen die Patienten vor allem mehr bezahlen. Die steigenden Kosten der zahnmedizinischen Versorgung werden durch das neue Festzuschusssystem viel stĂ€rker auf die Patienten abgewĂ€lzt. 

5.1.

Die FestzuschĂŒsse decken nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten ab

Die FestzuschĂŒsse stellen im Vergleich zu den tatsĂ€chlichen Behandlungskosten nur einen Tropfen auf den heißen Stein dar. Die Bezuschussung ist nur im Bereich der sehr einfachen Regelversorgung spĂŒrbar. Wer sich aber fĂŒr hochwertige Versorgungen der gleich- und andersartigen Versorgung entscheidet wird sehr schnell feststellen, dass die FestzuschĂŒsse nur 10 bis 20 Prozent der Gesamtkosten ausmachen. Die Kosten fĂŒr hochwertige Versorgungen steigen im Vergleich zur jĂ€hrlichen Anpassung der FestzuschĂŒsse viel schneller und erhöhen dadurch fortlaufend den Eigenteil der Patienten. Das mag politisch zwar so gewollt sein, aber die LĂŒcke klafft mittlerweile doch echt stark auseinander.

5.2.

Das Festzuschusssystem ist fĂŒr den Patienten nicht zu verstehen

Wir haben schon mit tausenden Patienten ĂŒber die Bezuschussung der Krankenkassen in Form der FestzuschĂŒsse gesprochen und wir dĂŒrfen Ihnen versichern, dass noch nicht ein einziger Patient in der Lage war, sich die FestzuschĂŒsse selbst auszurechnen. Ohne zahnĂ€rztlichen Fachverstand ist das praktisch unmöglich, denn Patienten mĂŒssten hierfĂŒr aus dem Zahnbefund die Regelversorgung ableiten können und dann die FestzuschĂŒsse richtig anwenden. Dieses Vorhaben ist ohne zahnĂ€rztlichen Sachverstand unmöglich. Selbst viele ZahnĂ€rzte oder zahnmedizinische Fachangestellte können das nicht. Alle verlassen sich auf die zahnĂ€rztliche Praxissoftware, die das zum GlĂŒck fehlerlos kann. Mag ja in Ordnung sein, aber schön wĂ€re es trotzdem, wenn man die ZuschĂŒsse auch selbst nachvollziehen könnte. 

6.

Erhöhung des Festzuschusses durch den Bonus

Wichtig, der befundorientierte Festzuschuss bleibt immer gleich! Immer! Der Zuschuss der Krankenkasse kann sich aber durch den Bonus erhöhen, wenn das Bonusheft durch regelmĂ€ĂŸige Zahnarztbesuche fĂŒr 5 oder sogar 10 Jahre lĂŒckenlos gefĂŒhrt wurde.

Durch regelmĂ€ĂŸige Kontrollbesuche beim Zahnarzt erhöht sich der Festzuschuss durch den Bonus nach 5 Jahren von 60 Prozent auf 70 Prozent und nach 10 Jahren auf 75 Prozent.

7.

HĂ€rtefallregelung fĂŒr Zahnersatz erhöht den Festzuschuss

Menschen, die wenig Einkommen zur VerfĂŒgung haben (z. B. EmpfĂ€nger von BĂŒrgergeld, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung), werden durch die Versichertengemeinschaft besonders unterstĂŒtzt. FĂŒr diese Gruppe wird der Festzuschuss von 60 Prozent auf 100 Prozent erhöht, wodurch der Zahnersatz in Form der Regelversorgung zuzahlungsfrei wird.

Den Begriff „doppelter Festzuschuss“ gibt es nicht mehr, seitdem die FestzuschĂŒsse grundsĂ€tzlich von 50 Prozent auf 60 Prozent der Regelversorgung angehoben wurden. 

8.

Gesamtkosten minus Festzuschuss und Bonus ist der Eigenanteil

Der Festzuschuss reduziert die Gesamtkosten und es verbleibt der Eigenanteil fĂŒr den Versicherten. Sie finden diese Kalkulation auf ihrem Heil- und Kostenplan unter dem Punkt IV:

Festzuschuss und Bonus reduzieren die Zahnersatzkosten
Festzuschuss und Bonus reduzieren die Zahnersatzkosten

Die eingekreisten „70 %“ zeigen, dass sich der Festzuschuss von 60 Prozent auf 70 Prozent erhöht, weil der Patient 5 Jahre lĂŒckenlos sein Bonusheft gepflegt hat. 

9.

Welchen Festzuschuss bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen?

Alle gesetzlich Krankenkassen leisten den gleichen Festzuschuss fĂŒr Zahnersatz. Ganz egal ob sie bei der AOK, IKK, BKK, Barmer, Techniker Krankenkasse oder DAK versichert sind. 

10.

Wie hoch ist der Festzuschuss bei Implantaten?

Die FestzuschĂŒsse richten sich nicht nach der gewĂ€hlten Therapie, sondern nach dem vorhandenen Zahnbefund. Wenn Sie eine Implantatversorgung wĂ€hlen, bekommen Sie genau den gleichen Festzuschuss, als wĂŒrden Sie sich fĂŒr eine BrĂŒckenversorgung entscheiden.

Wir greifen diese Frage nur deshalb auf, weil diese allgemeingĂŒltige Tatsache manchmal fĂŒr irrefĂŒhrende Werbung verwendet wird, wo damit geworben wird, dass es ein Alleinstellungsmerkmal ist, wenn hier oder dort auch Implantate bezuschusst werden. Das ist der Normalfall.

11.

Auch das Setzen der Implantate wird bezuschusst

Viele Menschen denken, dass das Setzen der Implantate nicht bezuschusst wird, weil es eine reine Privatleistung beim Zahnarzt ist. Das ist aber falsch. Auch die Implantation wird bezuschusst, man muss aber berĂŒcksichtigen, dass es sich bei einer Implantatbehandlung um einen zweistufigen Prozess handelt, wo zuerst das Implantat gesetzt wird und dann spĂ€ter die Zahnersatzversorgung folgt.

Der Zuschuss erfolgt erst, wenn im zweiten Schritt der Zahnersatz bei der Krankenkasse beantragt wird. Erst dann erscheint der Festzuschuss einem Kostenvoranschlag. Das heißt aber nicht, dass der Festzuschuss nur fĂŒr den zweiten Teil der Behandlung gewĂ€hrt wird, sondern er wird dort nur erst sichtbar.

Das ist jetzt aber nur eine Kleinigkeit. Wir denken, wir können alle damit leben, wenn Patienten meinen, dass es fĂŒr die Implantation keinen Zuschuss gibt und dieser Zuschuss spĂ€ter nur fĂŒr den Zahnersatz gewĂ€hrt wird. Im Ergebnis ist es nĂ€mlich egal. Es wird der Befund bezuschusst und nicht die Behandlung, auch wenn sie in zwei Schritten erfolgt. 

12.

Fazit

HĂ€ufige Fragen
Der Festzuschuss hĂ€ngt vom Zahnbefund des Patienten ab und deckt 60 Prozent der Regelversorgung fĂŒr Zahnersatz. Je nach Zahnbefund verĂ€ndert sich der Festzuschuss. Grob gesagt ist es so, dass der Festzuschuss umso höher ist, umso mehr ZĂ€hne fehlen.
FĂŒr Menschen mit einem geringerem Einkommen wird der Festzuschuss von der Krankenkasse von 60 Prozent auf 100 Prozent erhöht, damit die Regelversorgung zuzahlungsfrei ist. Wobei es den Begriff "Verdoppelung des Festzuschuss" nicht mehr gibt, seitdem die FestzuschĂŒsse generell von 50 Prozent auf 60 Prozent angehoben wurden.
Das kann man nicht pauschal sagen, weil der Festzuschuss nicht von der Behandlung (Implantate) abhĂ€ngt, sondern vom Zahnbefund des Patienten. Je nachdem, wieviele ZĂ€hne fehlen, verĂ€ndert sich auch der Festzuschuss. Und der ist gleich, unabhĂ€ngig davon, ob der Patient Implantate bekommt oder sich fĂŒr eine BrĂŒcke entscheidet.
Der Festzuschuss ist bei jeder Krankenkasse gleich. Er ist gesetzlich festgelegt. Es macht keinen Unterschied, ob Sie bei einer AOK, der Techniker oder Barmer versichert sind.
Quellenangaben zum Artikel
  1. Festzuschuss-Kompendium URL öffnen (aufgerufen am 06.06.2024)
  2. Gemeinsamer Bundesausschuss - Festzuschuss Richtlinie URL öffnen (aufgerufen am 06.06.2024)
Portrait von Holger Lehmann
Der Autor
Holger Lehmann hat die 2te-ZahnarztMeinung im Jahre 2005 gegrĂŒndet. Er befasst sich von morgens bis abends mit den Preisen der zahnĂ€rztlichen Versorgung. Seinen Erfahrungsschatz zieht er aus hunderttausenden von durchgefĂŒhrten Auktionen aus ganz Deutschland. Durch das Auktionsportal erhĂ€lt er einen tiefen Einblick in die GebĂŒhrenkalkulation der ZahnĂ€rzte und schreibt hier fĂŒr Patienten, damit diese die ZusammenhĂ€nge verstehen und nutzen können.
WeiterfĂŒhrende Informationen
Stiftung Warentest untersucht die 2te-ZahnarztMeinung und empfiehlt sie

Die 2te-Zahnarztmeinung schneidet regelmĂ€ĂŸig in den Untersuchungen der Stifung Warentest hervorragend ab. In den Jahren 2006, 2014 und 2022 fĂŒhrten die Ergebnisse zu klaren Empfehlungen. Ersparnisse und QualitĂ€t waren stets...

Zahnarzt finden - hierauf sollten Patienten achten

Welcher Zahnarzt passt am besten zu Ihnen? Suchen Sie einen Familienzahnarzt oder eher einen Implantologen? Einen Zahnarzt oder eine ZahnÀrztin? Jung oder alt? Wir helfen Ihnen bei ihrer Zahnarztsuche und zeigen Ihnen, worauf Sie...

Im HÀrtefall lÀsst sich viel Geld sparen.

Viele Personen haben Anspruch auf doppelten Festzuschuss bei ihrem Zahnersatz. Wir zeigen hier, ob Sie anspruchsberechtigt sind und wie der Antrag ablÀuft.