GOZ 3230: Knochenresektion am Alveolarfortsatz
Die Position GOZ 3230 beschreibt einen zahnärztlich-chirurgischen Eingriff am Kieferknochen, der zur Ausformung des Alveolarfortsatzes dient. Die Definition findet sich in der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) in Abschnitt D und lautet: Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbstständige Leistung, je Kiefer.
Um die Kosten fĂĽr die Leistung nach GOZ 3230 zu berechnen, finden drei Faktoren Anwendung: Punktzahl, Punktwert und der Steigerungsfaktor. Die Punktzahl fĂĽr die Knochenresektion ist die 440. Der Punktwert liegt laut GOZ bei 5,62 Cent. Ihr Zahnarzt legt den Steigerungsfaktor fest und bewertet damit den Aufwand der DurchfĂĽhrung. Bei einem minimalen Aufwand und mit dem Steigerungsfaktor 1 liegen die Kosten fĂĽr GOZ 3230 bei 24,75 Euro. Der Regelsatzfaktor 2,3 kommt zum Einsatz, wenn die MaĂźnahme einen durchschnittlichen Aufwand verursacht.
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GOZ 3230 – Honorar für die Knochenresektion
Die Knochenresektion nach GOZ 3230 ist nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig. Jedoch finden neben der Maßnahme weitere GOZ-Nummern Anwendung, die den chirurgischen Eingriff unterstützen. Hier ist zum Beispiel die Schmerzausschaltung im Operationsgebiet zu nennen. Die Gebühren aller ausgeführten Positionen ergeben das zahnärztliche Honorar für die Knochenresektion am Alveolarfortsatz nach GOZ 3230.
Um die Gebühr für GOZ 3230 zu ermitteln, berechnen Sie: 440 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. In der GOZ sind drei Gebührensätze enthalten, die den Kostenrahmen für die Knochenresektion vorgeben:
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Faktor | 1-facher GOZ-Satz | 2,3-facher GOZ-Satz | 3,5-facher GOZ-Satz |
Kosten | 24,75 € | 56,92 € | 86,61 € |
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Faktoren, die den Regelhöchstsatz überschreiten, sind zu begründen. In Ihrer Rechnung sehen Sie neben der Position eine Begründung für den erhöhten Aufwand. Stellt sich die Durchführung der Position GOZ 3230 für den Behandler besonders kompliziert dar oder erfordert sie deutlich mehr Zeit als üblich, kann Ihr Zahnarzt mit Ihnen Faktoren über 3,5 für die Abrechnung vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.
Bei der ambulanten Durchführung der Operation in der Praxis fällt der OP-Zuschlag GOZ 0500 an. Die Gebühr wird immer nach dem einfachen Satz berechnet und beträgt im Fall der GOZ 3230 22,50 Euro.
Knochenresektion am Alveolarfortsatz – Erläuterungen
Bei der Knochenresektion nach GOZ 3230 geht es um die Umgestaltung oder Ausformung des Alveolarfortsatzes, um zum Beispiel eine optimale Basis für eine Zahnprothese zu schaffen. Der Zahnarzt entfernt Knochenspitzen und glättet den bearbeiteten Bereich.
Zu dem Umfang der Leistung zählen das Eröffnen und Zurückklappen von Schleimhaut und der Knochenhaut, die Osteotomie mit einer Knochenzange oder -fräse sowie die Wundreinigung und der Wundverschluss.
Die GOZ 3230 ist pro Kiefer berechnungsfähig. Bei einer Zahnextraktion durch Osteotomie kann die Leistung nicht für das gleiche Operationsgebiet veranschlagt werden, da eine Knochenglättung im Leistungsumfang dieser Positionen bereits enthalten ist.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 3230
Eine Gebührensatzerhöhung bei der Position GOZ 3230 kommt durch unterschiedliche Ursachen zustande. Eine Verzögerung des Behandlungsablaufs oder während der Operation auftretende Komplikationen sind häufige Gründe für einen Mehraufwand und für Steigerungsfaktoren über 2,3.
Sind mehrere Stellen zu bearbeiten, ist der Knochen besonders kompakt, zerklüftet oder unregelmäßig gestaltet, dauert der Eingriff länger. Das Auftreten starker Blutungen, die eine Sichteinschränkung darstellen und zunächst gestillt werden müssen, machen die Knochenresektion für den Zahnarzt schwieriger und ein Faktor über dem Regelhöchstsatz wird gewählt.
GOZ-Positionen neben GOZ 3230
Der individuelle Behandlungsfall bestimmt, welche unterstützenden Maßnahmen bei der Knochenresektion anfallen. In der folgenden Liste sehen Sie Positionen der GOZ, die neben einer Knochenkorrekturmaßnahme nach GOZ 3230 außerdem auftreten können:
- GOZ 0080 ff – Schmerzausschaltung
- GOZ 0120 – Laseranwendung
- GOZ 3050/3060 – Maßnahmen zur Stillung von Blutungen
- GOZ 3100 – Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
- GOZ 3210 – Beseitigung störender Schleimhautbänder
- GOZ 3090 – Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
- GOZ 3240 – Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik
- GOZ 3250 – Tuberplastik
- GOZ 9090 – Knochengewinnung
BEMA-Position fĂĽr GOZ 3230
Die Position GOZ 3230 finden Sie im BEMA-Katalog unter der Nummer 58 KNR: Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbstständige Leistung, je Sitzung.
Die der Knochenresektion zugewiesene Bewertungszahl ist die 48.
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