GOZ 4136: Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches
GOZ-Position 4136 „Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches“ ist Teil des Abschnitts E Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Position beschreibt knochenmodellierende Maßnahmen, die Teil der Therapie am zahntragenden Alveolarfortsatz des Kiefers sind.
Bei der privatzahnärztlichen Abrechnung sind drei Faktoren für die Gebührenfestsetzung von GOZ 4136 relevant. Neben der Punktzahl 200 werden auch der Punktwert 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor einberechnet. Daraus ergibt sich eine Gebühr von 11,25 € je Zahn im Einfachsatz. Mit Steigerungsfaktor 2,3 erhöhen sich die Kosten auf 25,87 € bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand.
Viele Praxen greifen auf den Steigerungsfaktor 3,5 bei der Abrechnung zurück. In dem Fall erhöhen sich die Gebühren für GOZ 4136 auf 39,37 €. Umso wichtiger ist in diesem Fall ein umfassender Kostenvergleich bei der Zahnbehandlung.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 4136
Eine Leistung nach GOZ 4136 darf einmal je Zahn, Parodontium bzw. Implantat abgerechnet werden. Gemäß der Vorschriften der Gebührenordnung darf die Maßnahme nur als selbstständige Leistung abgerechnet werden. Andere osteoplastische Leistungen, wie zum Beispiel die Entfernung von Exostosen oder Maßnahmen zur Formung des Prothesenlagers fallen nicht unter diese Gebührennummer, sondern werden anderweitig abgerechnet.
Drei Faktoren fließen in die Berechnung der Kosten für GOZ 4136 ein. Die Gebühr ergibt sich aus folgender Formel: 0,0562421 Euro x 200 x Steigerungsfaktor. Je behandeltem Zahn oder Parodontium oder Implantat kann die Leistung einmal abgerechnet werden. In der folgenden Tabelle sind der Einfachsatz, der Regelhöchstsatz und der Höchstsatz für GOZ 4136 abgebildet.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 11,25 € | 25,87 € | 39,37 € |
Auch die Abrechnung von Steigerungsfaktoren über 3,6 ist zulässig. Allerdings nur dann, wenn zuvor eine entsprechende Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient getroffen worden ist.
Erläuterungen zu GOZ 4136 Osteoplastik
Der Begriff „Osteoplastik“ beschreibt alle Maßnahmen, die dem Modellieren der Knochen dienen. Unter der Gebührenziffer werden folglich chirurgische Eingriffe am Alveolarfortsatz abgerechnet, dem zahntragenden Teil des Kiefers.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine klinische Krone verlängert werden soll. Bei dieser Behandlung soll der noch sichtbare Teil eines zerstörten Zahns mit einer Krone versorgt werden. Der Eingriff dient dazu, eine größere Fläche für die chirurgische Verlängerung der Krone zu schaffen. Zu diesem Zweck entfernt der Zahnarzt unter lokaler Betäubung einen Teil des Zahnfleischs. Anschließend wird auch ein kleiner Teil des Alveolarknochens abgetragen, bis ein ausreichend großer Abstand zwischen Kronenrand und Knochenkante kreiert wurde.
Eine Tunnelierung, die nach GOZ 4136 abgerechnet werden kann, verfolgt das Ziel, die Gabelung der Zahnwurzeln etwas freizulegen, um dadurch die Reinigung durch den Patienten zu erleichtern. Auch hierbei kommt die Osteoplastik zum Einsatz, die nach GOZ-Position 4136 abgerechnet werden kann.
Steigerungsfaktoren von GOZ 4136
Ein Mehraufwand bei der Behandlung nach Ziffer GOZ 4136 ist aus unterschiedlichen Gründen möglich. Dazu zählt die Gefährdung von Nachbarstrukturen während des Eingriffs, die besondere Vorsicht erfordert. In anderen Fällen ist der Zugang zum OP-Gebiet erschwert, was mehr Zeit notwendig macht.
Der Aufwand bei einer Tunnelierung vergrößert sich beispielsweise bei mehrwurzeligen Zähnen. All diese Punkte sind neben anderen legitime Begründungen für die Berechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5. In diesen Fällen rechnet der Zahnarzt einen erhöhten Gebührensatz ab, um seinen Arbeitsaufwand entsprechend zu honorieren.
GOZ-Positionen neben GOZ 4136
Der Zahnarzt rechnet bei der Behandlung nach GOZ 4136 noch weitere Positionen ab. Besonders häufig ist eine Kombination mit folgenden Gebührenziffern:
- GOZ 0080: Anästhesien
- GOZ 3050: Stillung einer übermäßigen Blutung
- GOZ 3060: Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder Knochenbolzung
- GOZ 3070: Exzisionen
- GOZ 4050ff: Entfernung harter und weicher Beläge
- GOĂ„ 2700: Verbandplatte
Maßnahmen wie zum Beispiel das Formen einer parodontalen Knochentasche im Kontext der offenen Parodontaltherapie sind als Bestandteile von GOZ 4090 bzw. GOZ 4100 nicht gesondert berechnungsfähig.
Analoge BEMA-Position fĂĽr GOZ 4136 Osteoplastik
Die kassenärztliche Abrechnung richtet sich nicht nach der GOZ, sondern nimmt Rücksicht auf den BEMA-Katalog. Allerdings findet sich dort keine analoge Maßnahme zu GOZ 4136 „Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches“.
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