GOZ 7090: Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren
In Abschnitt H „Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) findet sich die Position 7090. Inhalt der Leistung ist die Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren. Die Leistung darf je Brückenglied einmal in Rechnung gestellt werden.
Drei Faktoren sind für die Gebührenfestsetzung relevant. Dazu zählt der Punktwert von 5,62 Cent, der Steigerungsfaktor und die Punktzahl 270. Im Einfachsatz dürfen demnach 15,19 € in Rechnung gestellt werden. Weit häufiger kommt jedoch er 2,3-fache Satz zur Anwendung, da dieser einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausdrückt. Dies steigert die Kosten auf 34,93 €.
Wie die Gebührenordnung ausführt, kann zum Beispiel durch eine eingeschränkte Mundöffnung oder Elongationen von Zähnen ein Mehraufwand entstehen. Diesen darf der Zahnarzt über die Berechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5 entsprechend honorieren. Höhere Sätze setzen jedoch eine Vereinbarung voraus.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 7090
Die Berechnungsbestimmungen der GOZ sehen vor, dass die Leistung nur dann abgerechnet werden darf, wenn ein festsitzendes und im Labor gefertigte Provisorium eingesetzt wird. Hierbei muss es sich um ein Langzeitprovisorium handeln, das für mindestens drei Monate getragen wird. Andernfalls sind die Leistungen nach den Nummern GOZ 2260, 2270, 5120 bzw. 5140 zu berechnen. Dementsprechend verändern sich auch die berechnungsfähigen Gesamtkosten der Leistung.
Für die Berechnung der Gesamtkosten multipliziert der Zahnarzt den Punktwert von 5,62 Cent mit der Punktzahl 270. Anschließend multipliziert er das Ergebnis mit dem selbst gewählten Steigerungsfaktor, der den Arbeitsaufwand ausdrückt. Wie sich dabei Einfachsatz und Höchstsatz unterscheiden, zeigt die folgende Tabelle:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 15,19 € | 34,93 € | 53,15 € |
Auch die Wiedereingliederung eines gelösten Provisoriums darf analog nach GOZ 7090 in Rechnung gestellt werden. Unter Umständen ist dies auch mehrfach im Verlauf der Behandlung möglich. Mit der Berechnung der GOZ-Nummer ist außerdem die Entfernung des Provisoriums bereits abgegolten.
GOZ 7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren Erläuterungen
Setzt der Zahnarzt ein im Labor gefertigtes Provisorium ein, so rechnet er dieses nach GOZ 7090 ab. Das Provisorium kann als temporärer Zahnersatz zum Beispiel dazu dienen, die Zeit zu überbrücken, bis der langfristige Zahnersatz bereitgestellt werden kann. In manchen Fällen kommt ein Provisorium zum Einsatz, bis bestimmte Behandlungen abgeschlossen werden konnten. Dazu zählen zum Beispiel Behandlungen von Zahnwurzeln, des Zahnfleischs oder verschiedene chirurgische Behandlungen.
In manchen Fällen muss der Zahnarzt die Bisslage zunächst stabilisieren, bevor fester Zahnersatz eingesetzt werden kann. Auch dies ist eine typische Situation, in der ein Provisorium zum Einsatz kommen kann. Damit GOZ 7090 in Rechnung gestellt werden kann, muss es sich um ein Langzeitprovisorium handeln. Diese Bedingung ist erfüllt, sobald es für mindestens drei Monate eingesetzt wird.
Steigerungsfaktoren von GOZ 7090
Unter verschiedenen Bedingungen können höhere Sätze für GOZ 7090 abgerechnet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine eingeschränkte Mundöffnung die Behandlung erschwert. Auch die besonders häufige Abnahme und Wiederbefestigung des Provisoriums berechtigt dazu, Steigerungssätze zu berechnen. Gleiches gilt für Patienten, die zum Zähneknirschen (Bruxismus) neigen.
In der GOZ sind außerdem die erschwerte Relationsbestimmung und die erschwerte Entfernung bei blockierten Pfeilern als Gründe für die Berechnung höherer Sätze genannt. Den zusätzlichen Arbeitsaufwand darf der Zahnarzt mit Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 vergüten. Für höhere Sätze ist jedoch eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient notwendig.
GOZ-Positionen neben GOZ 7090
In aller Regel wird GOZ 7090 nicht isoliert in Rechnung gestellt. Vielmehr tritt die Gebührenziffer häufig in Kombination mit den folgenden Positionen auf:
- GOZ 2260 ff.: Sofortprovisorien
- GOZ 2190 ff.: Definitive Kronen-/BrĂĽcken-/ZE-Kombinationsversorgung an anderer Stelle bzw. nachfolgend Versorgung an anderer Stelle
- GOZ 3000 ff.: Chirurgische Behandlungen aller Art
- GOZ 5170: Abformung mit individuellem Löffel
- GOZ 8000 ff.: FAL/FTL
BEMA-Position fĂĽr GOZ 7090
Die Bestimmungen aus der GebĂĽhrenordnung gelten zwar fĂĽr die Abrechnung von Privatpatienten, sind aber fĂĽr Kassenpatienten nicht weiter relevant. Allerdings gibt es im BEMA-Katalog keine Position, die GOZ 7090 exakt entsprechen wĂĽrde.
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