GOZ 2350: Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa
Die GOZ-Position 2350 steht in Abschnitt C der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) und zählt zu den Konservierenden Leistungen. Die Beschreibung lautet: Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren. Die Leistung ist je Zahn berechnungsfähig.
Für die Abrechnung der Nummer 2350 finden die drei Faktoren Punktwert, Punktzahl und Steigerungsfaktor Anwendung. Der gesetzlich festgelegte Punktwert beträgt aktuell 5,62 Cent. Die Punktzahl für die Leistung ist die 290. Stuft Ihr Zahnarzt die Durchführung als besonders leicht ein und wählt den Steigerungsfaktor 1, kostet die Pulpaamputation 16,31 Euro. Üblich ist eine Abrechnung mit dem Faktor 2,3 (mittlerer Aufwand).
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GOZ 2350 – Honorar für die Pulpaamputation
Die GOZ-Position 2350 stellt eine Teilleistung einer zahnärztlichen Behandlung dar. Zusätzlichen führt der Zahnarzt vorbereitende sowie begleitende konservierende Maßnahmen aus. Für jede Leistung setzt die Praxis eine Gebühr fest. Der Gebührensatz richtet sich nach dem Aufwand. Das Zahnarzthonorar ist die Summe der Einzelgebühren.
Um die Gebühr für GOZ 2350 zu erhalten, verwenden Sie folgende Formel: 0,0562421 Euro x 290 x Steigerungsfaktor. Der Kostenrahmen für die Pulpaamputation ergibt sich mit den Faktoren 1 und 3,5. Der Faktor 2,3 gilt als Regelsatz. Die Abrechnung höherer Sätze ist begründungspflichtig. Hier sehen Sie die Gebühren für Einfach-, Regelhöchst- und Höchstsatz laut GOZ:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 16,31 € | 37,51 € | 57,09 € |
Faktoren ab 2,4 sind gerechtfertigt, wenn die Durchführung der Position 2350 für den Behandler mit einem Mehraufwand verbunden ist. Die Erklärung für die Erschwernis oder den erhöhten Zeitaufwand ist beizufügen. Möchte Ihr Zahnarzt Faktoren über 3,5 nutzen, ist dies nur möglich, wenn vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen wurde.
Pulpaamputation – Erläuterungen
Die Leistung nach GOZ 2350 umfasst das Herauslösen bzw. die Amputation der Kronenpulpa eines Zahnes sowie die medikamentöse Versorgung der freiliegenden Wurzelpulpa. Ist es durch Karies oder durch einen Unfall zu Schäden am Zahn gekommen, wird der Zahnarzt die geschädigte Zahnsubstanz entfernen, um die Ausbreitung von Entzündung und Keimen zu verhindern.
Dabei kommt es vor, dass auch die Zahnmarkkammer betroffen ist und eröffnet werden muss. Nach dem Exkavieren ist es erforderlich, die Pulpa in der Zahnwurzel zu schützen, damit es durch die Füllungsmaterialien nicht zu einem Absterben kommt. Als Schutz fungiert die Abdeckung mit antibakteriellen und heilungsfördernden Substanzen.
Der Vorgang wird auch als direkte Überkappung bezeichnet. Berechnungsfähig ist die Position GOZ 2350 je Zahn. Müssen mehrere Wurzelkanaleingänge versorgt werden, lässt sich der Mehraufwand mit einer Faktorenerhöhung honorieren. Die nachfolgende Versorgung mit einer Füllung stellt eine gesonderte Leistung dar und wird mit der entsprechenden GOZ-Nummer abgerechnet.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2350
Hohe Gebührensätze bei GOZ 2350 kommen vor, wenn die Durchführung vom Behandler als überdurchschnittlich schwierig eingestuft wird. Mit Begründung für den Mehraufwand sind Faktoren ab 2,4 zulässig. Gründe können besonders umfangreiche Präparationsmaßnahmen sein oder eine zeitaufwendige Versorgung mehrerer Wurzelkanaleingänge.
Kommt es bei der Pulpaamputation zu übermäßigen Blutungen, muss zunächst die Stillung der Blutung erfolgen, bevor die Behandlung fortgesetzt werden kann. Weiterhin sorgt ein übermäßiger Speichelfluss in manchen Fällen für eine erschwerte Trockenlegung des Behandlungsgebietes. Viele weitere Gründe können eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bei GOZ 2350 bedingen.
GOZ-Positionen neben GOZ 2350
Welche GOZ-Nummern neben GOZ 2350 zur Anwendung kommen, hängt vom jeweiligen Fall und der geplanten endgültigen Versorgung des Zahnes ab. Typische Positionen, die häufig zusammen mit der Pulpaamputation in einem Heil- und Kostenplan auftreten, sind:
- GOZ 0070 – Vitalitätsprüfung eines Zahnes
- GOZ 0080 ff – Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
- GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
- GOZ 2020 – Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität
- GOZ 1020 – Lokale Fluoridierung
- GOZ 2330/2340 – indirekte oder direkte Überkappungen
- GOZ 2050 ff – Füllungsleistungen
- GOZ 2180 – plastische Aufbaufüllung
- GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2350
Eine vergleichbare Leistung zu Position GOZ 2350 findet sich unter der Nummer 27 Pulpotomie im BEMA-Verzeichnis: Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa am Milchzahn und am symptomlosen bleibenden Zahn mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum einschließlich Abtragen des Pulpendaches, Amputation der koronalen Pulpa, Spülung und Blutstillung, Aufbringen eines Überkappungspräparates, je Zahn.
Als Bewertungszahl fĂĽr die Leistung gilt die 29.
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