GOZ 4080: Gingivektomie, Gingivoplastik
Die GOZ-Position 4080 stammt aus Abschnitt E Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Inhalt der Leistung ist das Abtragen von krankhaft verdicktem Zahnfleisch (Gingivektomie).
Für die Gebührenfestsetzung sind bei GOZ 4080 drei Faktoren relevant: der Wert eines Punkts von 5,62 Cent, die in der Gebührenordnung festgelegte Punktzahl 45 und der Steigerungsfaktor. Bei der Abrechnung im Einfachsatz würde die Gebühr für GOZ 4080 2,53€ betragen. Üblicherweise verwenden Zahnärzte jedoch den Steigerungsfaktor 2,3, um einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand auszudrücken. Dies erhöht die Gebühr auf 5,82€ je Parodontium.
Mit Begründung können noch höhere Steigerungsfaktoren abgerechnet werden, um einen außergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand auszudrücken. In dem Fall erhöht sich die Gebühr auf 8,86€.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 4080 Gingivektomie, Gingivoplastik
Die Leistung GOZ 4080 kann der Zahnarzt je behandeltem Parodontium einmal abrechnen. Unabhängig vom Umfang der Maßnahme ist nur die einmalige Abrechnung je Zahn möglich.
Für Maßnahmen nach GOZ 4080 werden 45 Punkte vergeben. Für die Berechnung der endgültigen Gebühr sind außerdem der Punktwert und der Steigerungsfaktor relevant. Somit können die Gesamtkosten auf Basis dieser Formel ermittelt werden: 5,62 Cent x 45 x Steigerungsfaktor. Wie hoch die Gesamtkosten in Anbetracht verschiedener Steigerungsfaktoren ausfallen, zeigt die folgende Tabelle.
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Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 2,53 € | 5,82 € | 8,86 € |
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Kommt bei der Behandlung ein Laser zum Einsatz, werden die Zusatzkosten nach GOZ 0120 abgerechnet. Eine gemeinsame Abrechnung von GOZ 4080 mit den Gebührennummern GOZ 4090 und GOZ 4100 innerhalb derselben Sitzung ist nicht zulässig.
GOZ 4080 Gingivektomie, Gingivoplastik Erläuterungen
Bei der Gingivektomie handelt es sich um eine Behandlung, bei der krankhaft verdicktes Zahnfleisch entfernt wird. Dies geschieht aus medizinischen Gründen zum Beispiel zur Eliminierung von Pseudotaschen oder bei einer vorliegenden Gingivahyperplasie, die beispielsweise durch Medikamente verursacht werden kann. Der natürliche Verlauf des Zahnfleischs wird bei der Gingivektomie so gut wie möglich beibehalten.
Bei der Gingivoplastik handelt es sich um eine Leistung, die der Verlängerung der klinischen Krone oder der Korrektur des Gingivalsaums dient. Sie kommt häufig im Rahmen der Behandlung einer Gingivitis zum Einsatz. In anderen Fällen wird eine Gingivoplastik nicht aus medizinischen Gründen, sondern auf Wunsch des Patienten durchgeführt.
Häufig werden damit ästhetische Ziele verfolgt, wobei die Kosten nicht über die Krankenversicherung abgerechnet werden.
Steigerungsfaktoren von GOZ 4080 Gingivektomie, Gingivoplastik
Bei beiden Prozeduren, der Gingivektomie und auch der Gingivoplastik, kann dem behandelnden Zahnarzt ein zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn konkave Wurzeloberflächen vorliegen, die schwerer zu behandeln sind. Auch entzündetes Gewebe verzögert die Behandlung, da deutlich mehr Vorsicht geboten ist. Gleiches gilt für den Fall, dass beim Patienten eine erhöhte Blutungsbereitschaft festgestellt werden muss.
Auch eine erschwerte Wundversorgung dient als Begründung zur Berechnung von Steigerungsfaktoren, da sie den Zeitaufwand des Zahnarztes deutlich erhöht. Gleiches gilt, wenn der Einsatz zusätzlicher Instrumente notwendig wird, wie zum Beispiel Elektrochirurgie oder ein Laser.
GOZ-Positionen neben GOZ 4080 Gingivektomie, Gingivoplastik
Um seine Arbeit entsprechend zu honorieren, kann der Zahnarzt bei einer Behandlung nach GOZ 4080 noch weitere Positionen auf der Rechnung aufführen. Es gibt eine Reihe von Gebührennummern, die besonders häufig in Kombination mit der Gingivektomie bzw. der Gingivoplastik auftreten:
- GOZ 0080 ff.: Anästhesien
- GOZ 0120: Einsatz eines Lasers
- GOZ 2320: Konturieren von Rekonstruktionsrändern
- GOZ 4005: Gingival-Index bzw. Parodontal-Index
- GOZ 4050: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem einwurzeligen Zahn
- GOZ 4055: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem mehrwurzeligen Zahn
- GOZ 4060: Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbelägeoder professioneller Zahnreinigung
- GOZ 4070: Parodontalchirurgische Therapie an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat
- GOZ 4075: Parodontalchirurgische Therapie an einem mehrwurzeligen Zahn
BEMA-Position fĂĽr GOZ 4080 Gingivektomie, Gingivoplastik
Bei der kassenärztlichen Abrechnung über den BEMA-Katalog findet sich keine analoge Position zu GOZ 4080 Gingivektomie, Gingivoplastik. Vielmehr sind beide Leistungen Teil des größeren Punkts Antiinfektiöse Therapie (AIT) aus dem Kapitel 4 Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen.
Entsprechende Maßnahmen sind mit der Berechnung von AIT bereits abgegolten. Für einen einwurzeligen Zahn ist hierfür die Bewertungszahl 14 festgesetzt, bei mehrwurzeligen Zähnen die Bewertungszahl 26.
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