GOZ 5040: Versorgung eines Lückengebisses – Teleskopkrone als Brücken- oder Prothesenanker
Bei der GOZ-Position 5040 handelt es sich um eine komplexe zahnärztliche Leistung, die mehrere Arbeitsschritte umfasst. Sie ist dem Abschnitt F Prothetische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zugeordnet. Soll ein Lückengebiss mit einer Brücke oder Teilprothese versorgt werden, bietet die GOZ 5040 mit dem Einfügen einer Teleskopkrone eine Möglichkeit für die Realisierung des Brücken- oder Prothesenankers. Die Abrechnung von GOZ 5040 erfolgt je Pfeilerzahn bzw. pro Implantat.
Die Gebühr für GOZ 5040 ergibt sich aus der Punktzahl der Position, dem Punktwert und einem Steigerungsfaktor. Den Steigerungsfaktor legt der Zahnarzt fest. Punktwert (5,62 Cent) und Punktzahl sind durch die GOZ vorgegeben. Für GOZ-Position 5040 beträgt die Punktzahl 2605. Entscheidet sich Ihr Zahnarzt für den einfachen Gebührensatz mit dem Steigerungsfaktor 1, belaufen sich die Kosten für GOZ 5040 auf 146,51 Euro. Für die Leistung werden aber meist Faktoren ab 2,3 für die Abrechnung gewählt.
Mit einem Heil- und Kostenplan für Ihre Zahnersatz-Behandlung bietet sich die Option, Kostenvergleiche anzustellen. 2te-ZahnarztMeinung ist ein Online-Portal für Patienten und Zahnarztpraxen. Zahnärztliche Behandler können anhand des Behandlungsplans Kostenvorschläge bieten.
GOZ 5040 – Honorar für die Teleskopkrone als Brücken- oder Prothesenanker
Die Leistung GOZ 5040 kommt beispielsweise zum Einsatz, wenn ein Lückengebiss mit einer herausnehmbaren Brücke oder Teilprothese versorgt werden soll. Neben der Herstellung der Teleskop- oder Konuskrone als Verankerungselement besteht die vollständige Zahnersatz-Behandlung aus weiteren GOZ-Positionen wie Abformmaßnahmen oder dem Herstellen und Eingliedern der Brücke bzw. Prothese. Alle Positionen der Behandlung ergeben das zahnärztliche Honorar.
Die GebĂĽhren fĂĽr GOZ-Positionen bewegen sich in einem Kostenrahmen, der durch die GebĂĽhrenordnung vorgegeben ist. FĂĽr GOZ 5040 erfolgt die Berechnung der Kosten nach: 2605 x 5,62 Cent x Steigerungsfaktor. Das ergibt:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 146,51 € | 336,97 € | 512,79 € |
Übersteigt die Gebühr den Regelhöchstsatz, ist die Durchführung von GOZ 5040 mit einem Mehraufwand verbunden. Die Rechnung enthält eine nachvollziehbare Begründung, warum die Behandlung überdurchschnittlich schwierig ist oder mehr Zeit erfordert. Sollen die Kosten den Höchstsatz überschreiten, ist dies vor der Behandlung schriftlich zu vereinbaren.
Teleskopkrone als Brücken- oder Prothesenanker – Leistungserklärung
Bei GOZ 5040 kommt als Brücken- oder Prothesenanker entweder eine Teleskopkrone oder eine Konuskrone zum Einsatz. Dabei handelt es sich um Doppelkronen, die aus einer mit dem Pfeilerzahn verbundenen Innenkrone und einer mit dem Zahnersatz verbundenen Außenkrone bestehen. Innen- und Außenkrone werden auch als Primär- und Sekundärkrone bezeichnet.
Die Verankerung bei den Doppelkronen erfolgt nach dem Schlüssel-Schloss-Prinzip. Innen- und Außenkrone passen genau aufeinander. Bei den zylinderförmigen Teleskopkronen basiert die Haftung auf einem Reibungseffekt, während die Konuskrone den Zahnersatz durch Verkeilung verankert. Die Nummer GOZ 5040 ist pro Pfeilerzahn berechnungsfähig. Die Position kann außerdem für die Versorgung auf einem Implantat veranschlagt werden, wenn ein vergleichbarer Aufbau aus Primär- und Sekundärteil erfolgt.
Folgende Arbeitsschritte sind mit der Leistung GOZ 5040 abgedeckt:
- Vorbereitung/Beschleifen des Zahnes (Präparation)
- Bissnahme und Abformung
- provisorisches Eingliedern und festes Einsetzen der Krone
- Nachkontrolle und eventuelle Korrektur
Bei Anwendung von GOZ 5040 ist die GebĂĽhrenziffer 5080 fĂĽr dieselbe Position ausgeschlossen.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 5040
Steigerungsfaktoren ab 2,4 sind gerechtfertigt, wenn die Behandlung nach GOZ 5040 mehr Zeit erfordert als üblich oder durch bestimmte Umstände erschwert ist. Die Gründe sind vielfältig und variieren von Fall zu Fall. Ist der Pfeilerzahn zum Beispiel sehr kurz, ist die Befestigung der Krone oft erschwert.
Fallen aufwendige Abformmaßnahmen oder Einproben an oder ist eine Verblendung mit einem besonderen Präparationsaufwand verbunden, kompensiert ein erhöhter Gebührensatz den zusätzlichen Zeit- oder Materialaufwand.
GOZ-Positionen neben GOZ 5040
Welche GOZ-Positionen neben GOZ 5040 in der Abrechnung erscheinen, hängt von den individuellen Gegebenheiten sowie von dem geplanten Behandlungsverlauf ab. Häufig finden sich zum Beispiel folgende Positionen:
- GOZ 0065 – Optisch-elektronische Abformung
- GOZ 5170 ff – individuelle Abformungsmaßnahmen
- GOZ 2030 – Besondere Maßnahmen beim Präparieren
- GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung
- GOZ 5120/5140 – Provisorische Brücke oder Prothese
- GOZ 5070 – Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen
- GOZ 2000 ff – evtl. weitere konservierende Leistungen
- GOZ 8000 ff – Funktionsanalytik bzw. Funktionstherapie
BEMA-Position fĂĽr GOZ 5040
Für die Gebührenziffer 5040 findet sich im BEMA-Katalog die Nummer 91d als entsprechende Leistung: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, – je Pfeilerzahn – d) Teleskop-/Konuskrone.
Die Bewertungszahl ist die 190.
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