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GOZ 5120: Provisorische BrĂĽcke im direkten Verfahren mit Abformung

GOZ 5120: Provisorische BrĂĽcke im direkten Verfahren mit Abformung

Die GOZ-Position 5120 ist Teil des Abschnitts F „Prothetische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte. Gegenstand der Leistung ist die Herstellung einer provisorischen Brücke im direkten Verfahren inklusive der dafür notwendigen Abformung.

In der Gebührenordnung sind 240 Punkte für die Leistung festgesetzt. Die Abrechnung im Einfachsatz führt somit zu Kosten in Höhe von 13,50 €. Üblicherweise verwendet der Zahnarzt jedoch den Steigerungsfaktor 2,3, um damit einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand auszudrücken. Folglich liegen die Kosten bei 31,05 €.

Unter erschwerten Bedingungen dürfen Steigerungssätze bis 3,5 in Rechnung gestellt werden. Damit erhöhen sich die Kosten auf maximal 47,24 €. Für höhere Sätze ist eine vorausgegangene Vereinbarung zwischen Arzt und Patient erforderlich.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung

Die Gebührenziffer 5120 darf je Zahn bzw. Implantat einmal in Rechnung gestellt werden. Für die Leistung sind 240 Punkte festgesetzt. Zusätzlich wird der Punktwert von 5,62 Cent zur Berechnung herangezogen. Zusätzlich multipliziert der Zahnarzt diese Faktoren mit dem selbst gewählten Steigerungsfaktor. Somit folgt die Berechnung der Formel: 0,0562421 Euro x 240 x Steigerungsfaktor. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich unterschiedliche Steigerungssätze auf die Gesamtkosten auswirken:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

13,50 €

31,05 €

47,24 €

Musste die provisorische Brücke definitiv befestigt werden, so ist die spätere Entfernung gesondert berechnungsfähig. Sie wird dann nach den Bestimmungen von GOZ 2290 abgerechnet.

GOZ 5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung Erläuterungen

Sind die Ankerzähne einer Brücke bereits beschliffen, dauert es meist noch etwas, bis die Brücke im Labor gefertigt wurde. Für diese Zeit erhalten die Patienten ein Provisorium. Dieses dient dazu, die Kaufunktion zu erhalten und die Stelle vor Infektionen zu schützen.

 Die im direkten Verfahren hergestellte provisorische BrĂĽcke nach GOZ 5120 wird nicht im Dentallabor gefertigt. Stattdessen wird sie direkt in der Zahnhöhle bzw. auf dem Zahnstumpf geschaffen. Somit fĂĽhrt der Zahnarzt innerhalb einer Sitzung die Abformung und die Präparation durch. Im Umfang der Leistung sind auĂźerdem die weitere Ausarbeitung und die Anprobe enthalten. Gleiches gilt fĂĽr eine gegebenenfalls notwendige Anpassung an die Bissverhältnisse und weitere Korrekturen. Muss das Provisorium mehrmals wiedereingegliedert werden, so ist dies nicht gesondert berechnungsfähig.

Steigerungsfaktoren von GOZ 5120 Provisorische BrĂĽcke im direkten Verfahren mit Abformung

Unter Umständen kann dem Zahnarzt ein höherer Arbeitsaufwand bei GOZ 5120 entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Provisorium überdurchschnittlich häufig abgenommen und dann wieder befestigt werden muss. Gleiches gilt für Stellen mit kurzen klinischen Ankerkronen, welche die Arbeit erschweren.

Parodontal ungünstige Verhältnisse und eine durch Würgereiz oder eine Stellungsanomalie erschwerte Abformung zählen ebenfalls zu den stichhaltigen Begründungen für Steigerungsfaktoren bis 3,5. Patienten mit abgesunkenem Biss müssen ebenfalls mit höheren Gesamtkosten der Behandlung rechnen. Je nach Steigerungssatz können sie auf bis zu 47,24 € anwachsen. Höhere Summen setzen eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.

GOZ-Positionen neben GOZ 5120 Provisorische BrĂĽcke im direkten Verfahren mit Abformung

Eine alleinige Abrechnung von Gebührenziffer 5120 ist die Ausnahme. Denn es gibt eine Reihe weiterer berechnungsfähiger Leistungen, welche in diesem Kontext durchgeführt werden. Dazu zählen:

  •  GOZ 2180: Plastischer Aufbau
  • GOZ 2190: Gegossener Stiftaufbau
  • GOZ 2195: Schraubenaufbau oder Glasfaseraufbau
  • GOZ 2290: Entfernung einer Krone oder eines BrĂĽckenankers
  • GOZ 2300: Entfernung eines Wurzelstiftes
  • GOZ 2330: Indirekte Ăśberkappung
  • GOZ 2340: Direkte Ăśberkappung
  • GOZ 5120: Provisorische BrĂĽcke, je Zahn bei Verlust oder Defekt
  • GOZ 5140: Provisorische BrĂĽcke je Spanne bei Verlust oder Defekt

BEMA-Position fĂĽr GOZ 5120 Provisorische BrĂĽcke im direkten Verfahren mit Abformung

Analog zu dieser privatzahnärztlichen Abrechnung gibt es die BEMA-Position 19. Sie beschreibt den „Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied“ und ist im Abschnitt ZE Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen zu finden.

Der Leistung sind dort 19 Punkte zugeordnet. Damit darf der Zahnarzt ein Honorar in Höhe von 16,76 € direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Sofern weitere Leistungen gewünscht werden, die nicht von der Regelversorgung der Kasse abgedeckt sind, so werden diese nach den Bestimmungen der GOZ abgerechnet.

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WeiterfĂĽhrende Informationen
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