GOZ 5140: Provisorische BrĂĽcke im direkten Verfahren mit Abformung, je BrĂĽckenspanne oder Freiendsattel
Die Gebührenziffer 5140 befindet sich in Abschnitt F „Prothetische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Gegenstand der Leistung ist die Versorgung mit einer provisorischen Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, einschließlich der Entfernung.
In der Gebührenordnung sind 80 Punkte für die Leistung festgesetzt. Bei der Berechnung im Einfachsatz entsteht daraus eine Gebühr von 4,50 €. Normalerweise rechnet der Zahnarzt jedoch mit Steigerungsfaktor 2,3 ab, um damit einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand zum Ausdruck zu bringen. Das erhöht die Kosten auf 10,35 €.
Entsteht bei der Versorgung mit einer provisorischen Brücke ein erhöhter Arbeitsaufwand, so werden Steigerungssätze bis 3,5 berechnungsfähig. Folglich erhöhen sich die Gebühren auf bis zu 15,75 €.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne
Die Gebührenziffer 5140 zählt zu den Leistungen, die einmal je Brückenspanne oder Freiendsattel in Rechnung gestellt werden dürfen. Mit der Berechnung der GOZ-Nummer ist auch das Wiedereingliedern der Brücke bereits abgegolten, gegebenenfalls auch mehrmals. Gleiches gilt für die spätere Entfernung des Provisoriums.
Für die Leistung sind 80 Punkte festgesetzt. Für die Gebührenfestsetzung sind außerdem der Punktwert von 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor relevant. Letzterer bringt zum Ausdruck, wie groß der dem Zahnarzt entstandene Arbeitsaufwand war. Die Berechnung der Gesamtkosten der Behandlung erfolgt deshalb mit der Formel: 0,0562421 Euro x 80 x Steigerungsfaktor. Gerade die verschiedenen Steigerungssätze haben einen großen Einfluss auf die Gesamtkosten. Das zeigt ein Blick in unsere Tabelle:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 4,50 € | 10,35 € | 15,75 € |
Im Gegensatz zu GOZ 5120 wird bei GebĂĽhrenziffer 5140 je BrĂĽckenspanne bzw. Freiendsattel abgerechnet. Bei der Abrechnung je Zahn bzw. Implantat kommt stattdessen GOZ 5120 zum Tragen.
Erläuterungen zu GOZ 5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung
Rechnet der Zahnarzt GOZ 5140 „Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel“ ab, berechnet er damit die Versorgung mit einem sogenannten Sofortprovisorium. Dieses wird eingesetzt, bevor die finale Prothese vom Labor zur Verfügung gestellt wird. Sie wird zwischen die bereits beschliffenen Pfeilerzähne eingesetzt, um die zu versorgende Lücke zu schützen.
Das Sofortprovisorium wird allerdings nicht im Labor gefertigt, sondern direkt nach der Abformung vom Zahnarzt eingesetzt. Dies reduziert nicht nur die Gefahr von Karies an der sonst freiliegenden Stelle, sondern sichert dem Patienten eine normale Kaufunktion. Steht die endgĂĽltige Prothese schlieĂźlich zur VerfĂĽgung, wird das Provisorium durch diese ersetzt.
Steigerungsfaktoren von GOZ 5140 Provisorische BrĂĽcke im direkten Verfahren mit Abformung, je BrĂĽckenspanne
Unter bestimmten Umständen darf der Zahnarzt höhere Sätze für GOZ 5140 berechnen. Der Aufwand kann sich bereits bei der Abformung beträchtlich erhöhen, wenn zum Beispiel eine Stellungsanomalie vorliegt oder der Abformlöffel einen starken Würgereiz beim Patienten auslöst. Auch die Divergenz bzw. Konvergenz der Ankerzähne erschwert die Versorgung mit der provisorischen Brücke.
Höhere Sätze sind auch dann zulässig, wenn das Vorgehen bei einem abgesunkenen Biss oder bei dysgnathen Verhältnissen erschwert ist. Gleiches gilt für die Arbeit am Abrasionsgebiss, d.h., wenn die Zähne beider Kiefer gleichermaßen von einer Schädigung der Zahnhartsubstanz betroffen sind. Dadurch werden Sätze bis 3,5 berechnungsfähig.
GOZ-Positionen neben GOZ 5140 Provisorische BrĂĽcke im direkten Verfahren mit Abformung, je BrĂĽckenspanne
Meist wird die Gebührenziffer 5140 in Kombination mit anderen Positionen in Rechnung gestellt. Ein besonders häufiges gemeinsames Auftreten haben wir mit den folgenden Positionen festgestellt:
- Â GOZ 2195: Schraubenaufbau oder Glasfaseraufbau
- GOZ 2290: Entfernung einer Krone oder eines BrĂĽckenankers
- GOZ 2300: Entfernung eines Wurzelstiftes
- GOZ 2330: Indirekte Ăśberkappung
- GOZ 2340: Direkte Ăśberkappung
- GOZ 5120: Provisorische BrĂĽcke, je Zahn bei Verlust oder Defekt
- GOZ 5140: Provisorische BrĂĽcke je Spanne bei Verlust oder Defekt
BEMA-Position fĂĽr GOZ 5140 Provisorische BrĂĽcke
Analog zu GOZ 5140 gibt es bei der Abrechnung von Kassenpatienten die Position 19 im BEMA-Katalog. Sie trägt die sperrige Bezeichnung „Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied“ und ist im Abschnitt ZE "Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen" zu finden. Die Bewertungszahl 19 sorgt dafür, dass der Zahnarzt ein Honorar von 16,76 € abrechnen darf. Wünscht der Patient Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, werden diese nach den privatzahnärztlichen Bestimmungen abgerechnet.
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