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GOZ 5150: Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke

GOZ 5150: Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke

Die Gebührenziffer 5150 findet sich in Abschnitt F „Prothetische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Leistungsinhalt ist die Versorgung mit einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke für die erste zu überbrückende Spanne.

In der Gebührenordnung sind 730 Punkte für die Leistung festgesetzt. Dies hat zur Folge, dass im Einfachsatz 41,06 € abgerechnet werden dürfen. Üblicherweise kommt jedoch der Steigerungsfaktor 2,3 zum Einsatz, der einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausdrückt. Somit erhöhen sich die Kosten auf 94,43 €.

Verschiedene Faktoren können zur Abrechnung höherer Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechtigen, wie zum Beispiel eine erschwerte Abformung. Dadurch erhöht sich die berechnungsfähige Gebühr auf bis zu 143,70 €. Noch höhere Sätze verlangen nach einer Vereinbarung zwischen Arzt und Patient.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 5150 Versorgung mit Adhäsiv-Brücke, erste Spanne

Die Gebührenziffer 5150 darf nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn ein Lückengebiss mit einer durch Adhäsivtechnik befestigte Brücke versorgt wird. Außerdem gilt die Position nur für die erste zu überbrückende Spanne. Zum Einsatz kommen kann eine klassische Adhäsivbrücke, aber auch eine ein- oder mehrflügelige vollkeramische Klebebrücke.

Nach den Bestimmungen der Gebührenordnung dürfen hierfür 730 Punkte abgerechnet werden. Die Gebührenfestsetzung basiert außerdem auf dem Punktwert in Höhe von 5,62 Cent und dem Steigerungsfaktor. In der nachfolgenden Tabelle sind die Gesamtkosten unter dem Einfluss verschiedener Steigerungssätze dargestellt - vom Einfachsatz bis hin zum Höchstsatz, der bei einem stark überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand zur Anwendung kommt. 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

41,06 €

94,43 €

143,70 €

Bei der Behandlung kann ein Beschleifen kaufunktionstragender Pfeilerzähne erforderlich werden. In diesem Fall rechnet der Zahnarzt nicht nach GOZ 5150 ab, sondern zieht die Ziffern 5020 oder 5010 in Verbindung mit GOZ 5070 heran. Handelt es sich lediglich um Teilleistungen, so werden diese nach § 6 Abs. 1 abgerechnet.

Erläuterungen zu Gebührenziffer 5150

Bei einer Adhäsiv-Brücke wird die Prothese mithilfe eines adhäsiven Zements an ein bis zwei Pfeilerzähnen befestigt. Deren Zahnoberfläche muss zuvor vorbereitet werden. Anschließend verbindet der Zahnarzt den Brückenkörper mit den Ankerzähnen durch einen sogenannten Retentionsflügel. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass die Zahnhartsubstanz der benachbarten Zähne geschont werden kann.

Soll ein LĂĽckengebiss mit einer solchen BrĂĽcke versorgt werden, kann der Zahnarzt die GebĂĽhrenziffer 5150 fĂĽr die erste zu ĂĽberbrĂĽckende Spanne ansetzen. Jede weitere zu ĂĽberbrĂĽckende Spanne an derselben BrĂĽcke wird stattdessen nach GOZ 5160 in Rechnung gestellt.

Steigerungsfaktoren von GOZ 5150 Versorgung mit Adhäsiv-Brücke, erste Spanne

Es gibt eine Reihe von Umständen, unter denen höhere Sätze in Rechnung gestellt werden dürfen. Ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht dem Zahnarzt beispielsweise, wenn besonders kurze klinische Ankerkronen vorhanden sind, welche die Arbeit erschweren. Auch die Abformung als vorbereitende Maßnahme kann erschwert sein, zum Beispiel durch einen starken Würgereiz des Patienten bei der Aufnahme des Abformlöffels, aber auch durch eine Stellungsanomalie.

Weiterhin ist der Zahnarzt bei einer Verankerung an mehreren Pfeilerzähnen dazu berechtigt, erhöhte Sätze in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt laut Gebührenordnung bei einer erschwerten Farbbestimmung.

GOZ-Positionen neben GOZ 5150 Versorgung mit Adhäsiv-Brücke, erste Spanne

Neben GOZ 5150 können auf der Rechnung noch weitere Leistungen auftreten, die bei dieser Behandlung erbracht werden. Ein häufiges gemeinsames Auftreten ist bei den folgenden zu beobachten

  •  GOZ 1020: Lokale Flouridierung
  • GOZ 2000: Fissurenversiegelung
  • GOZ 2030: Besondere MaĂźnahmen
  • GOZ 2040: Anlegen eines Spanngummis
  • GOZ 4030: Beseitigung von scharfen Zahnkanten
  • GOZ 4040: Beseitigung grober Vorkontakte
  • GOZ 5160: Weitere Spanne an derselben AdhäsivbrĂĽcke
  • GOZ 5170: Abformung mit individuellem Löffel

BEMA-Position für GOZ 5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke

FĂĽr Kassenpatienten ist stattdessen BEMA 93 a relevant. Sie befindet sich im Abschnitt ZE „Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen“. Im BEMA-Katalog heiĂźt die Position â€žAdhäsivbrĂĽcke mit MetallgerĂĽst im Frontzahnbereich mit einem FlĂĽgel einschlieĂźlich der Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation“, die analog zu GOZ 5150 in Rechnung gestellt werden kann. Die Bewertungszahl 240 sorgt fĂĽr ein Honorar in Höhe von 211,68 €, welches der Zahnarzt direkt mit der Krankenkasse des Versicherten abrechnen kann.

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