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GOZ 5290: Prothesen-Randgestaltung im Oberkiefer

GOZ 5290: Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung – Oberkiefer

Die GOZ 5290 ist eine Maßnahme zur Funktionswiederherstellung herausnehmbarer Prothesen. Ist im Oberkiefer der Halt oder Sitz einer Prothese beeinträchtigt, stellt Ihr Zahnarzt mit der vollständigen Unterfütterung einschließlich Funktionsrand die Passgenauigkeit wieder her. Die Gebührenziffer 5290 findet sich im Abschnitt Prothetische Leistungen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte).

Die Leistungen der GOZ sind nach festen Gebührensätzen abzurechnen. Die Kosten ergeben sich aus einem konstanten Punktwert (5,62 Cent), der Punktzahl der Leistung und dem Steigerungsfaktor. Für die Prothesenunterfütterung mit Funktionsrand im Oberkiefer ist die Punktzahl 450 vorgegeben. Wählt Ihr Zahnarzt den Faktor 1 für die Berechnung, ergeben sich für die Leistung nach GOZ 5290 Kosten von 25,31 Euro. Die Gebührenfestlegung erfolgt aber in der Regel mit Steigerungsfaktoren ab 2,3.

Welche Steigerungsfaktoren die Zahnarztpraxis nutzt, hängt vom Aufwand der Behandlung ab. Die Kosten für Zahnersatz-Behandlungen können sich je nach Aufwandseinschätzung der Behandler unterscheiden. Für einen Angebots- und Kostenvergleich steht Ihnen unsere Online-Plattform 2te-ZahnarztMeinung zur Verfügung.

GOZ 5290 – Honorar für die vollständige Unterfütterung einschließlich Funktionsrand

Das zahnärztliche Honorar für die Prothesenunterfütterung im Oberkiefer ergibt sich aus der Gebühr für Position GOZ 5290 und den Gebühren aller weiteren Leistungen am Behandlungstag. Begleitende Leistungen sind beispielsweise zahnärztlich-chirurgische oder analytische Maßnahmen. Individuelle Abformmaßnahmen sowie Labor- und Materialkosten können ebenfalls Teil der Rechnung sein.

Die Gebühr für GOZ 5290 erhalten Sie mit der Formel: 450 x Steigerungsfaktor x 5,62 Cent. Die GOZ gibt die Kosten bis zum Höchstsatz (Steigerungsfaktor 3,5) vor:

 

Faktor

1-facher GOZ-Satz

2,3-facher GOZ-Satz

3,5-facher GOZ-Satz

Kosten

25,31 €

58,21 €

88,58 €

 

Steigerungsfaktoren über 2,3 erfordern immer eine schriftliche Begründung Ihres Zahnarztes. Der Mehraufwand soll nachvollziehbar erklärt werden. Für Faktoren ab 3,6 ist zusätzlich eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Sie und Ihr Behandler müssen diese vor Behandlungsbeginn unterzeichnen.

Neben den Prothesenreparaturen oder -erweiterungen nach GOZ 5250 oder GOZ 5260 ist die Position GOZ 5290 nur berechnungsfähig, wenn sie nach Abschluss dieser Leistungen (zeitversetzt) zur Anwendung kommt.

Vollständige Prothesenunterfütterung Oberkiefer – Erläuterung

Um Halt, Sitz und Funktion einer abnehmbaren Prothese wiederherzustellen, ist in manchen Fällen eine Unterfütterung notwendig. Unterfütterungsmaßnahmen dienen dazu, Prothesenbasis und Prothesenlager neu aufeinander abzustimmen. Herausnehmbare Prothesen haften durch Saugwirkung sowie durch Verankerungen am Restgebiss. 

Kommt es zu Veränderungen durch Knochenrückbildung, Zahnextraktionen oder chirurgische Maßnahmen am Kiefer, ist der Hafteffekt beeinträchtigt. Sind bewegliche Strukturen des Mundraumes an der Beeinträchtigung beteiligt, ist neben dem anatomischen Abgleich eine Neugestaltung des Funktionsrandes der Prothese nötig. Dafür wählt Ihr Zahnarzt in der Regel individuelle Abformmethoden.

Zur Planung der Unterfütterungsmaßnahmen nach GOZ 5290 führt Ihr Zahnarzt beispielsweise funktionsanalytische Maßnahmen durch. Zudem erfolgen anatomische und funktionelle Abformungen von Kiefer und Gegenkiefer. Das Kiefermodell dient als Grundlage für die Unterfütterung der gesamten Prothesenbasis im Labor. Folgende Arbeitsschritte sind in der Leistung nach Ziffer 5290 enthalten.

  • Herausnehmen der Prothese und Untersuchung von Prothese und Oberkiefer
  • direkte Unterfütterung oder indirekte Unterfütterung mit Abformung
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einprobe und festes Eingliedern der Prothese
  • Nachkontrolle und Korrektur

Steigerungsfaktoren bei GOZ 5290

Steigerungsfaktoren bei GOZ 5290 bieten zahnärztlichen Behandlern die Möglichkeit, einen Mehraufwand zu kompensieren. Aufwendiger ist eine Behandlung dann, wenn sie überdurchschnittlich schwierig ist oder mehr Zeit benötigt. Ungünstige Schleimhaut- oder Kieferverhältnisse können Abformungen oder die Anpassung von Prothesen erschweren. 

Anatomische Besonderheiten oder Erkrankungen des Patienten wie ein zu flacher Gaumen, Mundtrockenheit, ein Schlotterkamm oder eine Kieferkammatrophie führen nicht selten zu einer Verzögerung der Unterfütterungsprozedur.

 Auch wenn die Gestaltung des Funktionsrandes mit elastischen Materialien erfolgen soll, um eine Abformung unter natürlichen Belastungssituationen zu ermöglichen, finden höhere Gebührensätze Anwendung.

GOZ-Positionen neben GOZ 5290

In Ihrem Heil- und Kostenplan finden Sie alle GOZ-Positionen neben GOZ 5290, die für Ihre Zahnersatz-Behandlung eine Rolle spielen. Folgende Leistungen kommen in Abrechnungen häufig neben der vollständigen Prothesenunterfütterung vor:

  • GOZ 4020 – Mundschleimhautbehandlung
  • GOZ 4030/4040 – Beschleifen von Zähnen oder Zahnersatz
  • GOZ 5250/5260 – Reparatur- oder Erweiterungsmaßnahmen an Prothesen (nur zeitversetzt zu Z 5290)
  • GOZ 5170/5180 – individuelle Abformmaßnahmen
  • GOZ 3000 ff – Zahnextraktionen oder andere chirurgische Leistungen
  • GOZ 8000 ff – Leistungen nach Abschnitt J: Funktionsanalytik

BEMA-Position für GOZ 5290

Die GOZ-Position 5290 ist mit der Nummer 100e im BEMA-Katalog vergleichbar: Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese e) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer. 

Die Nummer besitzt die Bewertungszahl 81.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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