GOZ 5330: Eingliederung einer Resektionsprothese
Die GOZ-Position 5330 Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer zählt zu den prothetischen Leistungen aus Abschnitt F der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Berechnungsfähig ist die Leistung, wenn eine oder mehrere Resektionen im Kiefer- oder Mundhöhlenbereich stattgefunden haben. Die Resektionsprothese nach GOZ 5330 kann als alleinige Leistung oder in Kombination mit einer Zahnersatz-Behandlung zum Einsatz kommen.
Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen laut GOZ erfolgt mit einem konstanten Punktwert (aktuell 5,62 Cent), der Punktzahl der Position und dem Steigerungsfaktor. Für die Resektionsprothese beträgt die Punktzahl 2800. Nutzt Ihre Zahnarztpraxis den Steigerungsfaktor 1, entstehen für die Leistung nach GOZ 5330 Kosten von 157,48 Euro. Bei einem durchschnittlichen Aufwand oder Schwierigkeitsgrad ist jedoch eine Abrechnung nach dem Regelhöchstsatz (Faktor 2,3) üblich.
Höhere Steigerungsfaktoren honorieren einen Mehraufwand. Je nach Anzahl der durchgeführten Leistungen und Einschätzung des Aufwands variieren die Kosten für Zahnersatz-Behandlungen. Über unser Portal 2te-ZahnarztMeinung erhalten Sie zahnärztliche Zweitmeinungen und einen Kostenvergleich für Ihren Behandlungsfall mit der GOZ-Position 5330.
GOZ 5330 – Honorar für die Behandlung mit einer Resektionsprothese
Kommt es zu der Eingliederung einer Resektionsprothese nach Ziffer 5330, kann dies im unbezahnten, teilbezahnten oder vollbezahnten Kiefer erfolgen. Je nach Fall sind weitere Leistungen nötig, wie die Herstellung eines Zahnersatzes oder zusätzliche Abformmaßnahmen. Die Gebühren aller Leistungen ergeben das Honorar für die Behandlung mit GOZ 5330.
Für die Einzelposition GOZ 5330 berechnet sich die Gebühr nach: 5,62 Cent x 2800 x Steigerungsfaktor. Mit den drei Faktoren für Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz ergeben sich für die Eingliederung einer Resektionsprothese folgende Kosten gemäß GOZ:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 157,48 € | 362,20 € | 551,17 € |
Ihr Zahnarzt wählt andere Steigerungsfaktoren für die Position GOZ 5330 nach Aufwand. Bei Faktoren über 2,3 ist der Mehraufwand zu begründen. Faktoren ab 3,6, mit denen der Höchstsatz überschritten wird, vereinbaren Sie mit Ihrem Zahnarzt vor der Behandlung schriftlich.
FĂĽr die Abrechnung von GOZ 5330 muss es zuvor zu einer chirurgischen Entfernung von Kiefergewebe gekommen sein. MaĂźnahmen zur WeichteilstĂĽtzung sind in der Leistung nach GOZ 5330 enthalten.
Ausgleich von Kieferdefekten mit einer Resektionsprothese – Erläuterungen
Mit einer Resektionsprothese lassen sich Defekte im Kiefer und dem umgebenden Gewebe verschließen und ausgleichen. Die chirurgische Entfernung von Kieferteilen kann zum Beispiel bei Unfällen oder Tumorerkrankungen nötig werden. Der Zahnarzt bringt eine individuell angepasste Kunststoffplatte über dem Resektionsgebiet an und rechnet diese nach Ziffer 5330 ab.
Ziel ist die Wiederherstellung der Funktion, um Patienten das ungehinderte Sprechen, Schlucken und Kauen zu ermöglichen. Die Prothese kann eine provisorische Maßnahme sein oder als dauerhafte Versorgung dienen. Eine Resektionsprothese lässt sich mit einem Zahnersatz kombinieren. Alle Maßnahmen zur Herstellung der Teil- oder Vollprothese zum Ausgleich fehlender Zähne werden jedoch als eigenständige Leistungen abgerechnet.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 5330
Die Wahl des Steigerungsfaktors bei GOZ 5330 bietet Zahnarztpraxen die Möglichkeit, einen hohen Zeitaufwand oder eine erhöhte Schwierigkeit bei der Eingliederung der Prothese zu honorieren. Die Anwendung von Faktoren ab 2,4 erfolgt zum Beispiel, wenn umfangreiche Resektionsmaßnahmen stattgefunden haben und das zu versorgende Gebiet sehr groß ist.
Je nach Behandlungsfall und Patient können zudem die Abformung des Kiefers oder die Stabilisierung der Prothese mit zusätzlichen oder zeitintensiven Maßnahmen verbunden sein.
GOZ-Positionen neben GOZ 5330
Neben der GOZ-Position 5330 führt Ihr Zahnarzt in der Regel weitere zahnärztliche Leistungen aus. Im Rahmen einer Behandlung mit einer Resektionsprothese treten in der Abrechnung zum Beispiel häufig folgende GOZ-Nummern auf:
- GOZ 5200 ff – Eingliederung von Zahnprothesen
- GOZ 3000 ff – zusätzliche zahnärztlich-chirurgische Leistungen
- GOZ 4030/4040 – Beschleifen von Zähnen oder Zahnersatz
- GOZ 8000 ff – Funktionsanalytik
- GOZ 5080 – Verbindungselemente für Zahnprothesen
- GOZ 5170 ff – individuelle Kieferabformungen
BEMA-Position fĂĽr GOZ 5330
Für die GOZ-Nummer 5330 ist im BEMA-Katalog die Position 103 eine vergleichbare Leistung. Unterschieden werden die temporäre Versorgung und die Dauerprothese.
Als Bewertungszahlen gelten entsprechend die 160 bzw. die 300.
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