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GOZ 5080: Versorgung eines LĂĽckengebisses durch eine zusammengesetzte BrĂĽcke oder Prothese

GOZ 5080: Versorgung eines LĂĽckengebisses durch eine zusammengesetzte BrĂĽcke oder Prothese

In Abschnitt F „Prothetische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte findet sich die Position GOZ 5080. Gegenstand der Leistung ist die Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese. Die Leistung kann je Verbindungselement einmal abgerechnet werden.

 Bei der GebĂĽhrenfestsetzung von GOZ 5080 sind drei Werte relevant: Neben dem Punktwert von 5,62 Cent sind dies die Punktzahl 230 und der vom Arzt gewählte Steigerungsfaktor. Im Einfachsatz werden 12,94 € fĂĽr die Leistung fällig. Ăśblicherweise wählt der Zahnarzt jedoch den 2,3-fachen Steigerungssatz, was zu Kosten in Höhe von 29,75 € fĂĽhrt. Höhere Steigerungssätze bis 3,5 machen bis zu 45,27 â‚¬ berechnungsfähig.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 5080 Versorgung eines Lückengebisses

Der Zahnarzt ist dazu berechtigt, die Kosten für GOZ 5080 je Verbindungselement einmal in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung ist möglich, wenn abnehmbare Prothesen- oder Brückenanteilen verbunden werden sollen mit fest einzugliedernden Kronen bzw. Brücken. Außerdem kann das zahnärztliche Honorar bei Stegverbindungen nach dieser Gebührenziffer in Rechnung gestellt werden.

Für die Gesamtkosten der Behandlung sind Punktzahl, Steigerungsfaktor und Punktwert erforderlich. Der Steigerungsfaktor soll mögliche Erschwernisse bei der Behandlung zum Ausdruck bringen. Die Gesamtkosten werden mit der folgenden Formel errechnet: 0,0562421 Euro x 230 x Steigerungsfaktor. Ein umfassender Vergleich der Kosten schützt davor, dass womöglich zu hohe Steigerungsfaktoren in Rechnung gestellt werden.

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

12,94 €

29,75 €

45,27 €

Auch wenn bei einer Doppelkrone nicht bereits bei der Eingliederung, sondern erst später eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt werden soll, ist GOZ 5080 berechnungsfähig.

GOZ 5080 Erläuterungen

Sollen fest eingegliederte Kronen bzw. Brücken mit herausnehmbaren Teilen verbunden werden, kommen zusammengesetzte Brücken oder Prothesen zum Einsatz. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn sich die verwendeten Pfeilerzähne voneinander wegbewegen, da sie nicht in der gleichen Einschubrichtung geschliffen werden konnten. In diesem Fall greift der Zahnarzt zu einer zusammengesetzten Brücke, da die Pfeilerzähne folglich unabhängig von ihrer Stellung zueinander geschliffen werden können. Wird ein solches Verbindungselement eingesetzt, kann der Zahnarzt die Leistung gemäß GOZ 5080 in Rechnung stellen. Für jedes weitere Verbindungselement kann die Gebührenziffer erneut abgerechnet werden.

Steigerungsfaktoren von GOZ 5080 Versorgung eines LĂĽckengebisses

Abweichungen vom durchschnittlichen Arbeitsaufwand können bei dieser Behandlung aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Möglich ist dies zum Beispiel, wenn besonders kurze klinische Anker- oder Pfeilerkronen vorliegen, welche die Behandlung erschweren. Außerdem können Patienten unter einer Stellungsanomalie oder unter Würgereiz leiden, die eine Abformung erschweren. Steigerungsfaktoren bis 3,5 sind auch dann berechnungsfähig, wenn eine besonders ausgeprägte Pfeilerdivergenz vorliegt, welche die Behandlung erschwert.

Muss eine höhere Anzahl von Verbindungselementen eingegliedert werden, vergrößert sich damit auch der planerische Aufwand. Dies ist ebenfalls eine Begründung für eine Kostensteigerung. Gleiches gilt für parodontal ungünstige Verhältnisse oder einen abgesunkenen Biss. Braucht es mehrere Einproben und Anpassungen, bis die Behandlung schließlich abgeschlossen werden kann, ist dies ebenfalls eine stichhaltige Begründung für höhere Sätze.

GOZ-Positionen neben Versorgung eines LĂĽckengebisses

Bei der Versorgung eines Lückengebisses ist GOZ 5080 längst nicht die einzige Ziffer, die sich in der Abrechnung wiederfinden kann. Gleiches gilt beispielsweise für folgende Positionen:

  •  GOZ 2270: Provisorische Krone
  • GOZ 5120: Provisorische Ankerkrone
  • GOZ 5140: Provisorische BrĂĽcke
  • GOZ 5000ff: Pfeiler- oder Ankerkronen
  • GOZ 5070: BrĂĽckenglied oder Steg
  • GOZ 5210: Modellgussprothese mit gegossenen Halteelementen und StĂĽtzelementen
  • GOZ 5220 ff.: Deckprothesen
  • GOZ 5330: Resektionsprothese
  • GOZ 5340: Epithese
  • GOZ 7080: Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren

BEMA-Position fĂĽr Versorgung eines LĂĽckengebisses durch eine BrĂĽcke oder Prothese

Bei Kassenpatienten kann analog zu GOZ 5080 die BEMA-Position 91 e in Rechnung gestellt werden. Sie befindet sich im Abschnitt „Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen“ und trägt den Namen „Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern“.

 Im BEMA-Katalog ist der Leistung die Bewertungszahl 43 zugeordnet. Daraus ergibt sich ein Honorar in Höhe von 37,93 €. Dieses kann der Zahnarzt direkt mit der zuständigen Kasse abrechnen.

GOZ-Nummern
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