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GOZ 2230: Teilleistungen (Hälfte)

GOZ 2230: Hälfte der Gebühr bei GOZ 2200 bis 2220

Die Position GOZ 2230 kommt zur Anwendung, wenn eine Behandlung nach GOZ 2200, GOZ 2210 oder GOZ 2220 nicht zu Ende ausgeführt wird, sondern bei einem bestimmten Teilschritt vorzeitig endet. Die Beschreibung der Nummer 2230 findet sich im Abschnitt C der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Verwendet die Praxis die GOZ-Position 2230 in der Abrechnung, dann fällt die Hälfte der Gebühr für die betreffende Leistung an.

Berechnet werden Gebühren für GOZ-Positionen mit Punktwert (5,62 Cent), Punktzahl und Steigerungsfaktor. Die Punktzahl ist von der GOZ vorgegeben. Den Steigerungsfaktor legt der behandelnde Zahnarzt fest. Als Standardfaktor bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gilt oft der Faktor 2,3. Ist es dem Zahnarzt aus objektiven Gründen jedoch nicht möglich, die Kronenversorgung vollständig durchzuführen, veranschlagt die Praxis Position GOZ 2230, um eine Teilleistung geltend zu machen.

Um Kosten für Zahnbehandlungen zu vergleichen, steht Patienten das Online-Portal 2te-ZahnarztMeinung zur Verfügung. Hier erhalten Sie Informationen zu den zahnärztlichen Leistungen und auf Anfrage Zweitmeinungen zu Ihrer Behandlung. Durch das Einholen von Angeboten finden Sie die passende Zahnarztpraxis in Ihrem Umkreis.

GOZ 2230 – Honorar für die Kronenversorgung bei Teilleistungen

Das Honorar für den Zahnarzt setzt sich aus den Gebühren für die veranschlagten GOZ-Nummern zusammen. Für die Kronenversorgung kommen die Positionen GOZ 2200 bis GOZ 2220 zum Einsatz und – bei einem vorzeitigen Abbruch der Behandlung – auch Position GOZ 2230 für die Abrechnung der halben Gebühr. Daneben finden sich weitere GOZ-Nummern als Begleitleistungen in der Rechnung wieder.

Die Gebührenordnung gibt für alle Leistungen Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz vor. Die Sätze ergeben sich aus: 0,0562421 Euro x Punktzahl x Steigerungsfaktor. Bei Anwendung der Position 2230 wird die so errechnete Gebühr für die Kronenversorgung um die Hälfte reduziert.

Hälfte der Gebühr nach GOZ 2230 – Erläuterungen

Bei den Leistungen nach GOZ 2200 bis 2220 kann es passieren, dass nur Teilleistungen ausgefĂĽhrt werden. GrĂĽnde fĂĽr einen Behandlungsabbruch sind zum Beispiel der Umzug des Patienten oder der Wechsel zu einer anderen Praxis. Ebenso kommt es vor, dass aufgrund von Unfall oder Krankheit die Behandlung fĂĽr eine unbestimmte Zeit ausgesetzt werden muss. 

Konnte der Zahnarzt bei der Versorgung mit einer Vollkrone oder Teilkrone nur die Präparation des Zahnesdurchführen oder im Falle eines Implantats die Abformung, darf die Praxis die halbe Gebühr für GOZ 2200, 2210 oder 2220 nach GOZ 2230 in Rechnung stellen.

Steigerungsfaktoren bei GOZ 2230

Steigerungsfaktoren kommen während der Kostenberechnung fĂĽr die Positionen GOZ 2200 bis GOZ 2220 zum Einsatz. Ist die Behandlung fĂĽr den Zahnarzt schwieriger als ĂĽblich, entstehen Komplikationen oder kostet die DurchfĂĽhrung mehr Zeit, sind Faktoren ĂĽber 2,3 gerechtfertigt. 

Eine erschwerte Präparation oder Probleme bei der Abdrucknahme können beispielsweise Ursachen für die Faktorenerhöhung bei der Kronenversorgung sein. Der Grund für den Mehraufwand ist schriftlich anzugeben. Faktoren über 3,5 muss Ihr Zahnarzt zudem mit Ihnen vor der Behandlung vereinbaren.

GOZ-Positionen neben GOZ 2230

Die Position GOZ 2230 kommt in Verbindung mit den Positionen 2200 bis 2220 vor. Weitere GOZ-Nummern, die in der Abrechnung auftauchen können, sind vorbereitende Maßnahmen oder unterstützende Begleitmaßnahmen. Hier sehen Sie mögliche Positionen:

  • GOZ 0065 – Optisch-elektronische Abformung
  • GOZ 2030 – Besondere MaĂźnahmen beim Präparieren oder FĂĽllen
  • GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
  • GOZ 5170 – Abformung mit individuellem Löffel
  • GOZ 2300 – Entfernen eines Wurzelstifts
  • GOZ 2290 – Entfernung einer EinlagefĂĽllung, einer Krone, eines BrĂĽckenankers
  • GOZ 2260/2270 – Versorgung mit Provisorien
  • GOZ 0080 ff – Anästhesieleistungen
  • GOZ 8000 ff – Leistungen der Funktionsanalytik

BEMA-Position fĂĽr GOZ 2230

Eine ähnliche Regelung zu GOZ 2230 existiert im BEMA-Verzeichnis unter der Nummer 22: Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20: Präparation eines Zahnes. 

Bei Anwendung von Nummer 22 gilt die halbe Bewertungszahl fĂĽr Nr. 18 bzw. fĂĽr Nr. 20.

GOZ-Nummern
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