GOZ 2240: Drei Viertel der GebĂĽhr bei GOZ 2200 bis 2220
GOZ-Position 2240 ist berechnungsfähig, wenn es bei den Nummern GOZ 2200, GOZ 2210 oder GOZ 2220 nur zu einer Teilleistung kommt und der Zahnarzt die Behandlung auch auf längere Sicht aus objektiven Gründen nicht zu Ende führen kann. Die Beschreibung der Ziffer 2240 befindet sich im Abschnitt C der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Bei Abrechnung der Position fallen drei Viertel der Gebühr für die jeweilige Leistung nach GOZ 2200 bis GOZ 2220 an.
Die Kosten für GOZ-Positionen ergeben sich aus dem Punktwert, der Punktzahl und einem Steigerungsfaktor. Der Punktwert gemäß der aktuellen GOZ beträgt 5,62 Cent. Die Punktzahl stellt eine Bewertung der jeweiligen Leistung dar und findet sich in der GOZ neben der Beschreibung der Position. Der Steigerungsfaktor wird durch die Zahnarztpraxis festgelegt und zeigt an, wie aufwendig der individuelle Fall ist. Bei Anwendung von GOZ 2240 betragen die Kosten für die Versorgung mit einer Krone (GOZ 2200-2220) drei Viertel der aus den genannten Faktoren berechneten Gebühr.
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GOZ 2240 – Honorar bei Teilleistungen nach GOZ 2200-2220
Die Versorgung mit einer Teil- oder Vollkrone (GOZ 2200-2220) ist eine Leistung, die aus mehreren Arbeitsschritten besteht. FĂĽhrt der Zahnarzt nur eine Teilleistung aus und kommt es nicht zum Abschluss der Behandlung, darf die Praxis dennoch einen Anteil der GebĂĽhr berechnen. GOZ 2240 in der Abrechnung bedeutet, dass drei Viertel der Kostenveranschlagt werden.
Das Zahnarzthonorar setzt sich jedoch aus mehreren GOZ-Nummern zusammen. Begleitleistungen der Behandlung sind in vollem Umfang berechnungsfähig.
Für alle zahnärztlichen Leistungen gibt die GOZ den Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz vor. Die Gebühren errechnen sich durch Multiplikation der oben beschriebenen Faktoren und unter Verwendung der Steigerungssätze 1, 2,3 und 3,5. Der Zahnarzt darf aber auch andere Sätze wählen. Mit Anwendung von GOZ 2240 werden 75 Prozent des errechneten Gebührensatzes in Rechnung gestellt.
Drei Viertel der Gebühr nach GOZ 2240 – Erläuterungen
Die Leistungen nach GOZ 2200 bis 2220 beschreiben die Versorgung eines Zahnes mit einer Teil- oder Vollkrone. Die Arbeitsschritte für die Ausführung einer Kronenversorgung umfassen die Präparation des Zahnes, die Bissnahme und Abformung, Einproben und das provisorische Eingliedern sowie das feste Verankern der Krone. Auch die zeitnahe Nachkontrolle und Korrekturen sind Bestandteile der Leistungspositionen.
Kommt es im Ablauf zu einem Behandlungsabbruch berechnet die Praxis nur einen Anteil der Gebühr. Der Anteil orientiert sich daran, wie weit die Behandlung fortgeschritten ist. Drei Viertel der Gebühr nach GOZ 2240 können veranschlagt werden, wenn bei der Versorgung eines Zahnes die Präparation und mindestens ein weiterer Arbeitsschritt erfolgt sind.
Bei der Versorgung eines Implantats nach GOZ 2200 hat der Zahnarzt die Abdrucknahme und mindestens einen weiteren Teilschritt ausgeführt, um GOZ 2240 geltend machen zu können.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2240
Steigerungsfaktoren finden Anwendung bei der Berechnung der Gebühren für die Leistungen nach GOZ 2200 bis GOZ 2220. Sie fließen somit indirekt in die Abrechnung von GOZ 2240 ein. Bei Faktoren zwischen 1 und 2,2 gilt die Durchführung der Behandlung als leicht. Den 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) verwenden Praxen, wenn ein durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad vorliegt.
Bei Steigerungssätzen ab 2,4 ist es zu einem Mehraufwand für den Behandler gekommen. Schwierige Präparationsmaßnahmen, problematische Abformungen oder individuelle Farbabstimmungen können Ursachen für einen erhöhten Aufwand sein. Haben Patient und Zahnarzt vor Behandlungsbeginn darüber eine Vereinbarung getroffen, sind zudem Faktoren über 3,5 zulässig.
GOZ-Positionen neben GOZ 2240
GOZ-Position 2240 taucht nur in Verbindung mit den GOZ-Nummern 2200 bis 2220 in der Abrechnung auf. Begleitleistungen, die eine Versorgung mit einer Krone unterstĂĽtzen, finden sich auĂźerdem in der Rechnung wieder. Hier sehen Sie Beispiele fĂĽr GOZ-Positionen, die oft neben GOZ 2240 vorkommen:
- GOZ 0080 ff – Anästhesieleistungen
- GOZ 2030 – Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
- GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
- GOZ 0065 – Optisch-elektronische Abformung
- GOZ 5170 – Abformung mit individuellem Löffel
- GOZ 2260/2270 – Versorgung mit Provisorien
- GOZ 2300 – Entfernen eines Wurzelstifts
- GOZ 2290 – Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers
- GOZ 8000 ff – Funktionsanalytik/Funktionstherapeutik
- GOZ 2180 ff – Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Kronenaufnahme
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2240
Ähnliche Bestimmungen zu GOZ-Position 2240 finden sich im BEMA-Katalog unter Nummer 22: Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20: Präparation eines Zahnes, weitere Maßnahmen.
In dem Fall werden zur Kostenberechnung drei Viertel der Bewertungszahl der Nr. 20 angesetzt.
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