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GOZ 5060: Drei Viertel der GebĂĽhr bei Z5000 bis Z5040

GOZ 5060: Drei Viertel der GebĂĽhr fĂĽr GOZ 5000 bis GOZ 5040 bei Teilleistungen

Gebührenziffer GOZ 5060 definiert das Vorgehen, wenn Leistungen nach GOZ 5000 bis GOZ 5040 nicht zu Ende geführt werden, jedoch mehr als die Hälfte der Arbeitsschritte erfolgt sind. GOZ 5060 ist im Zusammenhang mit der Position 5050 zu verstehen, die erläutert, wann Zahnarztpraxen die Hälfte der Gebühr berechnen dürfen. Die Definition von Nummer GOZ 5060 im Abschnitt F der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) lautet: Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen nutzen Praxen die Vorgaben der GOZ. Die Gebühren für die einzelnen Positionen ergeben sich aus einem Punktwert (aktuell 5,62 Cent), einem Steigerungsfaktor und der Punktzahl der Leistung. Den Steigerungsfaktor wählt Ihr zahnärztlicher Behandler nach dem Aufwand für die Leistung. Üblich ist die Verwendung des Regelhöchstsatzes mit dem Faktor 2,3. Wird eine prothetische Leistung nach GOZ 5000 bis GOZ 5040 nur zu etwa drei Vierteln erbracht, kommt GOZ 5060 zur Anwendung. Die errechnete Gebühr für die erbrachte Leistung im Rahmen der Versorgung eines Lückengebisses wird um 25 Prozent reduziert.

Der Heil- und Kostenplan für Ihren Zahnersatz zeigt Ihnen alle Leistungen für Ihre Behandlung mit GOZ 5060 mit den angesetzten Gebühren. Oft lohnt sich ein Kostenvergleich. Auf unserem Portal 2te-ZahnarztMeinung erhalten Sie auf Wunsch Kostenvoranschläge von zahnärztlichen Behandlern aus Ihrer Nähe.

GOZ 5060 – Honorar bei prothetischen Teilleistungen: Drei Viertel der Gebühr

Das zahnärztliche Honorar für Ihre Behandlungssitzung mit GOZ 5060 ergibt sich aus den Gebühren aller GOZ-Positionen, die Ihr Zahnarzt am Behandlungstag durchführt. Neben den prothetischen Leistungen aus Abschnitt F der GOZ sind häufig beispielsweise konservierende Leistungen oder Positionen der Funktionsanalytik in der Abrechnung enthalten.

Die Kostenberechnung von GOZ-Positionen erfolgt nach der Formel 5,62 Cent x Punktzahl der Leistung x Steigerungsfaktor. Die Leistungen nach GOZ 5000 bis 5040 enthalten mehrere Arbeitsschritte. Kommt es aufgrund bestimmter Umstände zu einem vorzeitigen Abbruch der Behandlung und sind nicht alle der definierten Arbeitsschritte durchgeführt worden, erfolgt die Teilabrechnung nach GOZ 5060 „Drei Viertel der Gebühr“.

Während die Punktzahl durch die GOZ vorgegeben ist, wählt Ihr Zahnarzt den Steigerungsfaktor nach Aufwand. Bei Steigerungsfaktoren über 2,3 verursacht die Durchführung der Leistung einen Mehraufwand. Ihr Zahnarzt begründet den Mehraufwand schriftlich. Auch Gebühren über dem Höchstsatz (Faktoren über 3,5) sind zulässig, wenn Sie mit Ihrer Zahnarztpraxis eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen.

Drei Viertel der Gebühr nach GOZ 5060 – Erläuterung

Tritt bei den Positionen GOZ 5000 bis GOZ 5040 der Fall ein, dass zahnärztliche Behandler die Leistung aus objektiven Gründen nicht beenden können, darf dennoch ein Teilbetrag für die durchgeführten Arbeitsschritte berechnet werden. Die Anwendung von GOZ 5060 erfolgt zum Beispiel dann, wenn die Präparation des Pfeilerzahnes stattgefunden hat und es zu weiteren Maßnahmen wie einer Abformung gekommen ist. Bei einer Versorgung auf einem Implantat ist für die Abrechnung von 75 Prozent der Gebühr nach der Abformung mindestens ein weiterer Schritt nötig (z. B. eine Einprobe).

Objektive GrĂĽnde fĂĽr einen Behandlungsabbruch und die Anwendung von GOZ 5060 sind unter anderem:

  • Umzug, Erkrankung, Unfall oder Tod des Patienten
  • Vertrauensverlust und Behandlerwechsel
  • KĂĽndigung des Behandlungsvertrages
  • Veränderung der intraoralen Verhältnisse

Steigerungsfaktoren bei GOZ 5060

Auch bei der Anwendung von GOZ 5060 können die GebĂĽhrensätze fĂĽr die Leistungen GOZ 5000 bis 5040 variieren. Der Grund liegt in der Wahl des Steigerungsfaktors. Ein Mehraufwand, der hohe Steigerungsfaktoren ab 2,4 rechtfertigt, entsteht zum Beispiel bei einer erschwerten Präparation oder bei Fehlstellungen der Ankerzähne. 

Ist der Zugang zum Behandlungsfeld eingeschränkt, kann die Durchführung mehr Zeit kosten als üblich. Gestaltet sich die Abformung problematisch, resultiert auch das oft in einem erhöhten Gebührensatz. Viele weitere individuelle Gründe sind möglich, warum Ihr Zahnarzt einen Mehraufwand in Rechnung stellt.

GOZ-Positionen neben GOZ 5060

Hier sehen Sie eine Auflistung von GOZ-Positionen, die neben GOZ 5060 im Rahmen der Versorgung eines Lückengebisses im Heil- und Kostenplan auftauchen können:

  • GOZ 5000 ff – Versorgung eines LĂĽckengebisses
  • GOZ 5170 ff – individuelle AbformungsmaĂźnahmen
  • GOZ 2000 ff – konservierende Leistungen nach Abschnitt C
  • GOZ 5120 – Provisorische BrĂĽcke, je Zahn
  • GOZ 5140 – Provisorische BrĂĽcke, je Spanne
  • GOZ 8000 ff – Leistungen der Funktionsanalytik nach Abschnitt J

BEMA-Position fĂĽr GOZ 5060

Das Verfahren bei Teilleistungen gemäß GOZ 5060 ist im BEMA-Katalog unter der Nummer 94 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen geregelt.

GOZ-Nummern
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