GOZ 5090: Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements
In Abschnitt F „Prothetische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) befindet sich die Position 5090. Inhalt der Leistung ist die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements, das nach Nummer GOZ 5080 eingesetzt wurde. Die darüber abgerechneten Maßnahmen dienen der Verbesserung der Haltekraft eines Verbindungselements.
 In der Gebührenordnung sind 110 Punkte für die Leistung festgesetzt. Zusätzlich spielen der Punktwert von 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor eine Rolle für die Gesamtkosten. Daraus ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 6,19 € bei der Berechnung im Einfachsatz. Typischerweise werden jedoch Steigerungsfaktoren von 2,3 abgerechnet, sofern ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand zutage tritt. In diesem Fall sind 14,23 € fällig. Bei Steigerungsfaktoren bis 3,5, die einen besonders hohen Arbeitsaufwand ausdrücken, werden bis zu 21,65 € berechnungsfähig.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 5090: Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements
Eine Leistung nach GOZ 5090 kann je Verbindungselement, dessen Funktion wiederhergestellt wurde, einmal in Rechnung gestellt werden. Die Gesamtkosten ergeben sich aus dem Zusammenspiel von Punktwert, Punktzahl und Steigerungsfaktor. Die Kosten werden mithilfe folgender Formel berechnet: 0,0562421 Euro x 110 x Steigerungsfaktor. Aus der nachfolgenden Tabelle geht hervor, wie sich die Kosten unter dem Einfluss verschiedener Steigerungsfaktoren ändern.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 6,19 € | 14,23 € | 21,65 € |
Es ist nicht möglich, die Ziffer GOZ 5090 im Zusammenhang mit einer Neuversorgung in Rechnung zu stellen. In diesem Fall wäre beispielsweise die Ziffer 5080 berechnungsfähig.
Erläuterungen zu Gebührenziffer 5090
Erhält ein Patient eine zusammengesetzte Brücke bzw. Prothese, so besteht diese aus verschiedenen Verbindungselementen. Darunter fallen zum Beispiel Riegel, Stegreiter, Verschraubungen, Kugel- und Federköpfe und Geschiebe. Diese Teile der Prothese sind im Alltag besonderen Belastungen ausgesetzt, die ihnen im Laufe der Zeit zusetzen. Werden diese Verschleißerscheinungen besonders stark, so leidet darunter die Haltekraft der gesamten Prothese.
Nach GOZ 5090 rechnet der Zahnarzt alle Leistungen ab, die dazu dienen, diese Verbindungselemente wieder funktionstüchtig zu machen. Dabei entscheidet der Einzelfall darüber, ob die Verbindungselemente repariert werden können oder ersetzt werden müssen. Ziel ist es, die Haltekraft des Zahnersatzes wieder zu verbessern. Je nach dem, welcher Defekt vorliegt, können die Arbeiten ganz unterschiedliche Formen annehmen.
Steigerungsfaktoren von GOZ 5090: Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements
Entsteht bei der Wiederherstellung der Funktion der Verbindungselemente ein größerer Arbeitsaufwand, so bildet ihn der Zahnarzt durch die Verwendung von Steigerungsfaktoren auf der Rechnung ab. Ein erhöhter Aufwand entsteht beispielsweise, wenn die Abformung mehr Zeit in Anspruch nimmt. Dies ist der Fall, wenn eine Stellungsanomalie vorliegt oder der Patient unter einem starken Würgereiz leidet. Würgereiz, eine hohe Aktivität der Zunge und erhöhte Salivation können außerdem eine erschwerte Fixierung bedeuten, die mehr Zeit als gewöhnlich in Anspruch nimmt.
Sind die Verschleißerscheinungen an den Verbindungselementen besonders stark und müssen gleich mehrere Elemente wiederhergestellt werden, führt auch dies zu höheren Sätzen. Steigerungssätze bis 3,5 sind auch dann berechtigt, wenn eine ungünstige Verteilung der Pfeiler bzw. Anker vorliegt. Auch im Abrasionsgebiss, bei einem abgesunkenen Biss und bei dysgnathen Verhältnissen ist der Zahnarzt dazu berechtigt, höhere Sätze in Rechnung zu stellen.
GOZ-Positionen neben GOZ 5090: Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements
Bei der Arbeit an Verbindungselementen ist die GOZ-Position 5090 längst nicht die einzige, die in Rechnung gestellt werden darf. Außerdem ist dies bei folgenden Positionen der Fall:
- Â GOZ 2310: Wiederherstellung einer Krone oder einer Verblendschale an einem herausnehmbaren Zahnersatz
- GOZ 2320: Wiederherstellung einer Krone, eines BrĂĽckenankers, einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz
- GOZ 4030: Beseitigung von scharfen Zahnkanten
- GOZ 4040: Beseitigung grober Vorkontakte
- GOZ 5110: Wiedereingliederung einer BrĂĽcke
- GOZ 5120: Provisorische Ankerkrone
- GOZ 5170: Abformung mit einem individuellen Löffel
BEMA-Position fĂĽr GOZ 5090: Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements
Die Bestimmungen der GOZ richten sich allein an die privatzahnärztliche Abrechnung. Bei der Behandlung von Kassenpatienten werden stattdessen die Bestimmungen aus dem BEMA-Katalog zur Bemessungsgrundlage. Allerdings ist dort keine Position verzeichnet, welche analog zu GOZ 5090 zu betrachten ist.
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