GOZ 7100: Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums
Die Gebührenziffer GOZ 7100 ist Teil des Abschnitts H „Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte. Inhalt der Leistung sind verschiedene Maßnahmen, die der Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums dienen. Hierbei handelt es sich um eine Form des temporären Zahnersatzes, der für mindestens drei Monate im Mund des Patienten verbleibt.
Für die GOZ 7100 Gebühren sind der Punktwert 5,62 Cent, die Punktzahl 200 und der Steigerungsfaktor relevant. Im Einfachsatz darf der Zahnarzt 11,25 € für die Leistung berechnen. Üblicherweise wird jedoch mit Steigerungsfaktor 2,3 abgerechnet, denn dieser bringt einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand zum Ausdruck. Folglich erhöhen sich die Kosten auf 25,87 €.
Unter erschwerten Bedingungen kann dem Zahnarzt ein Mehraufwand entstehen, der Steigerungssätze bis 3,5 berechnungsfähig macht. Infolge dessen erhöhen sich die Kosten auf bis zu 39,37 €.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 7100
GOZ 7100 zählt zu den Leistungen, die je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied einmal in Rechnung gestellt werden dürfen. Gegebenenfalls darf die Leistung auch mehrmals abgerechnet werden. Mit der Berechnung von GOZ 7100 ist auch die anschließende Entfernung bereits abgegolten. Dabei ist die Berechnung der Gebührenziffer nicht notwendigerweise an Arbeiten in einem zahntechnischen Labor gebunden.
Die Gebührenfestsetzung basiert auf dem Punktwert von 5,62 Cent, der Punktzahl 200 und dem Steigerungsfaktor. Berechnet werden die Kosten mithilfe folgender Formel: 0,0562421 Euro x 200 x Steigerungsfaktor. Aus folgender Tabelle geht hervor, welchen Einfluss die verschiedenen Sätze auf die Gesamtkosten der Behandlung haben.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 11,25 € | 25,87 € | 39,37 € |
Erläuterungen zu GOZ 7100
Manchmal muss die Zeitspanne, bis ein endgültiger Zahnersatz hergestellt ist, überbrückt werden. Oder aber die Stabilisierung der Bisslage bzw. der Abschluss weiterer Behandlungen sind notwendig, noch bevor der Zahnersatz eingesetzt werden kann. In dem Fall kommt ein Provisorium zum Einsatz, welches ab einer Einsatzzeit von drei Monaten als Langzeitprovisorium bezeichnet wird. Falls dieses Schäden erleidet und wiederhergestellt werden muss, rechnet der Zahnarzt entsprechende Maßnahmen der Reparatur oder die erneute Befestigung mit der Gebührenziffer 7100 ab.
Die Gebührenziffer kann sich beispielsweise auf Brücken oder Kronen beziehen. Dabei kann sie separat für jedes Brückenendglied, jede Krone und jede Brückenspanne in Rechnung gestellt werden. Außerdem ist es möglich, dass die Gebührenziffer im Verlauf einer Behandlung mehrmals in Rechnung gestellt wird.
Steigerungsfaktoren von GOZ 7100 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums
Der Zahnarzt rechnet für Behandlungen nach GOZ 7100 mit einem bestimmten Arbeitsaufwand. Wird dieser deutlich überstiegen, so kann der Mehraufwand durch den Einbezug von Steigerungsfaktoren finanziell honoriert werden. Diese dürfen beispielsweise angewendet werden, wenn Kippungen und Elongationen von Zähnen vorliegen, welche die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion erschweren. Gleiches gilt, wenn die Abdrucknahme durch eine eingeschränkte Mundöffnung des Patienten erschwert wird.
Auch bei verblockten Pfeilern dürfen höhere Sätze berechnet werden, da sich die Entfernung des Provisoriums schwieriger gestaltet. In diesen Fällen können Sätze zwischen 2,4 und 3,5 in Rechnung gestellt werden. Möchte der Zahnarzt noch höhere Steigerungsfaktoren berechnen, ist dies zwar grundsätzlich möglich. Dafür muss jedoch im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient getroffen werden.
GOZ-Positionen neben GOZ 7100
GOZ 7100 ist längst nicht die einzige Gebührenziffer, welche im Rahmen dieser Behandlung in Rechnung gestellt werden darf. Deshalb kommen häufig mehrere GOZ-Nummern in Kombination vor. Dies gilt zum Beispiel für die folgenden:
- GOZ 2197: Adhäsive Befestigung
- GOZ 5170: Abformung mit einem individuellen Löffel
- GOZ 7040: Kontrolle eines Aufbissbehelfes
- GOZ 7050: Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche, subtraktive Maßnahmen
- GOZ 7060: Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche, additive Maßnahmen
- GOZ 7080: Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren
- GOZ 7090: Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren
Die analoge BEMA-Position für GOZ 7100
GOZ 7100 kommt lediglich bei der Abrechnung von Privatpatienten zur Anwendung. Handelt es sich um Kassenpatienten, muss stattdessen nach den Bestimmungen von BEMA abgerechnet werden. Dort findet sich aber keine analoge Position.
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