GOZ 6090: Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer
Die GOZ-Position 6090 befindet sich in Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte. Gegenstand der Leistung sind verschiedene Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich. Sie kommt bei Patienten zur Anwendung, die sich nicht mehr in der Wachstumsphase befinden.
In der GOZ sind 700 Punkte für die Maßnahme festgesetzt, die einmal je Kiefer berechnet werden darf. Bei der Abrechnung im Einfachsatz beläuft sich die Gebühr demnach auf 39,37 €. Bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand rechnet der Zahnarzt jedoch mit dem Steigerungsfaktor 2,3 ab. Die Gebühr erhöht sich in der Folge auf 90,55 €.
Bei einem besonders hohen Arbeitsaufwand, der zum Beispiel aus mangelnder Motivation des Patienten resultieren kann, sind Sätze bis 3,5 berechnungsfähig. Dadurch erhöht sich die GOZ 6090 Gebühr auf maximal 137,79 €.
Zahnärztliches Honorar für die GOZ-Position
GOZ 6090 zählt zu den Gebührenziffern, die einmal je Kiefer berechnungsfähig sind. Für die Abrechnung spielt es keine Rolle, welche Behandlungsmethoden für die Behandlung des Erwachsenengebisses zum Einsatz kommen.
Für die Berechnung der Gebühr sind neben dem Punktwert von 5,62 Cent auch der Steigerungsfaktor und die Punktzahl 700 relevant. Die Berechnung der Kosten basiert deshalb auf folgender Formel: 0,0562421 Euro x 700 x Steigerungsfaktor. Der vom Arzt gewählte Steigerungsfaktor hat einen großen Einfluss auf die Gesamtkosten und macht einen Kostenvergleich im Vorfeld der Behandlung so wichtig. Welche Gebühren mit den unterschiedlichen Sätzen bis hin zum Höchstsatz zu erwarten sind, zeigt sich in der nachfolgenden Tabelle.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 39,37 € | 90,55 € | 137,79 € |
Die Gebührennummer darf neben den Ziffern 6030, 6040 und 6050 berechnet werden. Im Gegensatz zu anderen Positionen aus Abschnitt G der GOZ ist sie mehr als einmal innerhalb eines Vierjahreszeitraums berechnungsfähig.
Erläuterungen zu GOZ 6090 Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion
Mit der Gebührenziffer 6090 können kieferorthopädische Behandlungen an Erwachsenen abgerechnet werden. Im Mittelpunkt steht dabei die Einstellung der Okklusion, also des Bisses zwischen Ober- und Unterkiefer. Ein unnatürlicher Biss, bei dem die Zähne nicht perfekt aufeinander passen, wie zum Beispiel ein Vorbiss, kann dadurch behandelt werden.
Zum Erreichen dieses Ziels kann der Zahnarzt verschiedene Behandlungsgeräte einsetzen, wie zum Beispiel Positioner, Zahnspangen oder Schienen. Mit der Berechnung von GOZ 6090 sind einerseits die vorbereitenden Maßnahmen abgegolten. Andererseits die eigentliche Behandlung und die daran anschließende Retention. Hierbei werden die Zähne in ihrer neuen Position fixiert, um den aktuellen Status zu erhalten.
Steigerungsfaktoren von GOZ 6090
Verschiedene Faktoren können eine Erschwernis für die Behandlung nach GOZ 6090 darstellen. In diesen Fällen ist der Zahnarzt dazu berechnet, seinen zusätzlichen Aufwand durch die Berechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5 zu honorieren. Dies ist der Fall, wenn schon die Abformung erschwert ist oder die bei der Behandlung eingesetzten Apparaturen nur schwer im Gebiss verankert werden können.
Eine weitere in der GOZ genannte Erschwernis ist die Anwendung von chirurgischen Behandlungsansätzen neben den kieferorthopädischen Maßnahmen. Gleiches gilt, wenn restaurative oder rekonstruktive Versorgungen vorliegen. Bei manchen Patienten liegt außerdem eine verzögerte Reaktionslage der Gewebe vor, sodass mehr Zeit für die einzelnen Behandlungsschritte eingeplant werden muss. Auch in diesem Fall können Steigerungsfaktoren berechnet werden.
GOZ-Positionen neben GOZ 6090 Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase
Zwar sind mit der Berechnung von GOZ 6090 viele Maßnahmen bereits abgegolten, die Teil der kieferorthopädischen Behandlung sind. Trotzdem steht die Position in der Regel nicht allein. Weiterhin berechnungsfähig sind zum Beispiel diese Gebührenziffern:
- GOZ 0010: Eingehende Untersuchung
- GOZ 0050: Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell
- GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen
- GOZ 2030: Vorbereitende Maßnahmen
- GOZ 2040: Anlegen eines Spanngummis
- GOZ 5170: Anatomische Abformung des Kiefers mit individuell angefertigtem Löffel
- GOZ 6100: Eingliederung eines Klebebrackets
- GOZ 6110: Entfernung eines Klebebrackets
- GOZ 6120: Eingliederung eines Bands
- GOZ 6130: Entfernung eines Bands
- GOZ 6140: Eingliederung eines Teilbogens
- GOZ 6160: Eingliederung intra- oder extraoraler Verankerungsapparaturen
- GOZ 6180: Maßnahmen zur Wiederherstellung
- GOÄ 2698: Lingualretainer
Analoge BEMA-Position für GOZ 6090
Die Bestimmungen der GOZ sind für die privatärztliche Abrechnung relevant. Allerdings findet sich im kassenärztlichen BEMA-Katalog keine analoge Position zu GOZ 6090.
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